Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Der mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergütung auszuführende Zucker ist mit- 
telst einer, nach dem unter X beiliegenden Schema in einfacher Ausfertigung abzugebenden 
Declaration anzumelden, in welcher in Betreff des nicht als Kandis oder in weißen, harten, 
vollen Broden zur Versendung kommenden Zuckers der Gehalt an reinem Zucker in Pro- 
centen anzugeben oder aus welcher doch mit Sicherheit zu entnehmen ist, für welche Classe 
die Vergütung in Anspruch genommen wird, also z. B.: 
„weißer Stampfmelis über 98 Procent Zuckergehalt," 
oder 
„blonder Rohzucker über 88 Procent,"“ 
oder 
„Rohzucker unter 9 8 Procent und über 88 Procent Zuckergehalt.“ 
Alle Ausfuhr-Anmeldungen, welche über den in Anspruch genommenen Vergütungssatz 
(3 Thlr. 25 Ngr., 3 Thlr. 18 Ngr. oder 3 Thlr. 4 Ngr. für den Centner) Zweifel 
lassen, sind zur Vervollständigung oder Umschreibung zurückzugeben. 
Die Vorschriften der die Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker betreffen- 
den Verordnung vom 5. Juli 1861 (Seite 94 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1861)0 bleiben, soweit sie nicht durch das die Besteuerung des Zuckers betreffende 
Gesetz vom 26. Juni 1869 und gegenwärtige Bestimmungen abgeändert sind, in Kraft. 
3. 
Wird bei der Abfertigung des zur Ausfuhr mit dem Anspruche auf Zoll- oder Steuer— 
vergütung angemeldeten Zuckers eine anscheinend straffällige Angabe ermittelt, so ist im All— 
gemeinen nach den zur Zeit bezüglich der Feststellung, Verfolgung und Bestrafung von Zoll— 
vergehen bestehenden Vorschriften zu verfahren. Räumt der Exporteur oder sein Bevoll— 
mächtigter nicht sofort die unrichtige Declaration ein, und erkennt er den Revisionsbefund 
der Abfertigungsbeamten nicht an, bestreitet er vielmehr dessen Richtigkeit, so ist eine unter 
seiner Betheiligung mit aller Vorsicht zu entnehmende Durchschnittsprobe des auszuführenden 
Zuckers von mindestens einem halben Pfunde in einer fest schließenden Schachtel von ver— 
zinntem Eisenbleche, welche der Exporteur oder sein Bevollmächtigter mit zu versiegeln hat, 
von der Abfertigungsstelle schleunig der Directivbehörde einzureichen, welche die alsbaldige 
technische Untersuchung herbeizuführen hat. 
Dresden, den 2 1. August 1869. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
Zu § 4.
	        
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