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& 71. Verordnung,
die Richtungslinie der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn betreffend;
vom 9. September 1869.
Unier Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. Februar laufenden Jahres (Seite 23 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) wird andurch bekannt gemacht, daß
von der fernerweit genehmigten Strecke der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn die Fluren von
Zedtlitz,
Plateka,
Raupenhain,
Gnandorf und
Borna
betroffen werden.
Dresden, den 9. September 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
72. Verordnung,
die baare Auszahlung der Steuervergütung für Branntweinausfuhren betreffend;
vom 13. September 1869.
I Folge der auf Grund eines Beschlusses des Bundesraths des Norddeutschen Bundes
ergangenen Bestimmung, nach welcher die längste Frist zur Berichtigung gestundeter Brannt-
weinsteuer vom 1. September dieses Jahres an bis auf Weiteres auf 6 Monate festgesetzt
worden ist, wird die wegen der baaren Auszahlung der Anerkenntnisse über Branntweinsteuer-
vergütung im § 6" der Verordnung vom 8. October 1838, die Vergütung auf versteuerten,
ins Ausland geführten, inländischen Branntwein betreffend (Seite 419 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1838) ertheilte Anordnung in Betreff derjenigen Anerkennt-
nisse aufgehoben, welche für die nach dem 31. vorigen Monats bereits erfolgten und noch
erfolgenden Branntweinausfuhren künftig werden ausgefertigt werden.
Wegen Realisirung der letztgedachten Anerkenntnisse wird dagegen Folgendes angeordnet:
Der Inhaber eines Anerkenntnisses über Steuervergütung für Branntwein, welcher vom
1. September dieses Jahres ab zur Ausfuhr gelangt, kann, wenn er von dem Anerkenntnisse
in der unter a und b des § 6 der Verordnung vom 8. October 1838 angegebenen Weise
als Zahlungsmittel keinen Gebrauch macht, den Betrag der anerkannten Steuervergütung bei