Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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& 71. Verordnung, 
die Richtungslinie der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn betreffend; 
vom 9. September 1869. 
Unier Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. Februar laufenden Jahres (Seite 23 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) wird andurch bekannt gemacht, daß 
von der fernerweit genehmigten Strecke der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn die Fluren von 
Zedtlitz, 
Plateka, 
Raupenhain, 
Gnandorf und 
Borna 
betroffen werden. 
Dresden, den 9. September 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
72. Verordnung, 
die baare Auszahlung der Steuervergütung für Branntweinausfuhren betreffend; 
vom 13. September 1869. 
I Folge der auf Grund eines Beschlusses des Bundesraths des Norddeutschen Bundes 
ergangenen Bestimmung, nach welcher die längste Frist zur Berichtigung gestundeter Brannt- 
weinsteuer vom 1. September dieses Jahres an bis auf Weiteres auf 6 Monate festgesetzt 
worden ist, wird die wegen der baaren Auszahlung der Anerkenntnisse über Branntweinsteuer- 
vergütung im § 6" der Verordnung vom 8. October 1838, die Vergütung auf versteuerten, 
ins Ausland geführten, inländischen Branntwein betreffend (Seite 419 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1838) ertheilte Anordnung in Betreff derjenigen Anerkennt- 
nisse aufgehoben, welche für die nach dem 31. vorigen Monats bereits erfolgten und noch 
erfolgenden Branntweinausfuhren künftig werden ausgefertigt werden. 
Wegen Realisirung der letztgedachten Anerkenntnisse wird dagegen Folgendes angeordnet: 
Der Inhaber eines Anerkenntnisses über Steuervergütung für Branntwein, welcher vom 
1. September dieses Jahres ab zur Ausfuhr gelangt, kann, wenn er von dem Anerkenntnisse 
in der unter a und b des § 6 der Verordnung vom 8. October 1838 angegebenen Weise 
als Zahlungsmittel keinen Gebrauch macht, den Betrag der anerkannten Steuervergütung bei
	        
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