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vom Jahre 1856) vorgeschriebenen Form abzufassen, und bei der Grund= und Hypotheken-
behörde anzubringen.
3. Haben dabei in einem Falle, auf welchen obige Bestimmung Anwendung leidet, die
vertragschließenden Theile unterlassen, auf Bestätigung des Vertrags durch die Generalcommis-
sion für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen anzutragen, so sind sie von der Grund= und
Oyppothekenbehörde auf gegenwärtige Verordnung binzuweisen und es ist ihnen Vervollständig-
ung ihres Anbringens in der erwähnten Beziehung anheimzugeben.
4. Die Grund= und Hypothekenbehörde hat sodann das Anbringen und sämmtliche
Unterlagen desselben, unter Beifügung von Auszügen der betreffenden Grundbuchsfolien, der
Generalcommission vorzulegen.
5. Die Generalcommission wird hierauf darüber: ob die Vertauschung für die dabei be-
theiligten Grundstücke wirthschaftlich vortheilhaft ist? — Entschließung fassen und, dafern
diese Frage zu bejahen ist, den Vertrag bestätigen.
Der Generalcommission ist unbenommen, vor hauptsächlicher Entschließung die ihr noch
nöthig erscheinenden Erörterungen und nach Befinden die Vornahme einer Grundsteuerregulir-
ung (vergl. nachstehend bei 6) oder die Abfassung einer besonderen Vertragsurkunde zu ver-
anlassen.
6. Einer Grundsteuerregulirung vor Bestätigung des Vertrags bedarf es nicht, wenn
ganze Flurbuchsparcellen ohne Veränderung ihrer Grenzen gegen einander ausgetauscht wer-
den sollen.
7. Den von der Generalcommission auf Grund vorstehender Verordnung zu bestätigen-
den Tauschverträgen steht die Befreiung von Kosten und Stempel in dem durch § 276 fg.
des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 (Seite 235
der Gesetzsammlung vom Jahre 1832) und die Verordnung vom 22. October 1836
(Seite 293 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) bestimmten Um-
fange zu.
Dresden, am 28. September 1869.
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern.
Frhr. v. Friesen. D. Schneider. v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.