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83. Decret,
die Ausübung der Kettenschleppschifffahrt auf der Oberelbe betreffend;
vom 20. October 1869.
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D. Finanzministerium hat im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern der zum
Betriebe der Kettenschleppschifffahrt auf der Oberelbe begründeten Actiengesellschaft, nachdem
dieselbe als solche gerichtlich anerkannt worden ist, die erbetene Genehmigung zur Einlegung
der Schleppkette im Fahrwasser des Elbstroms und zum Betriebe der Kettenschleppschifffahrt
auf der Strecke zwischen Schandau und der Sächsisch-Preußischen Landesgrenze
unter folgenden Bedingungen ertheilt:
§ 1. Die Kettenschleppschifffahrt — touage — wird mittelst Kette oder Drahtseils,
welche im Fahrwasser des Elbstroms versenkt sind, und mittelst durch Dampfkraft bewegter
Schlepper bewirkt.
. Durch die Kettenschleppschifffahrt darf weder die Ausübung der Dampf= und
Segelschifffahrt, noch der Betrieb der Fährenanstalten und die Flößerei und ebensowenig der
Leinzug over der Schiffszug mittelst gewöhnlicher Dampfschleppschiffe gehindert werden.
Insbesondere ist der Unternehmer der Kettenschleppschifffahrt verbunden, solche Einricht-
ungen zu treffen und zu unterhalten, daß die Kettenfähren, welche sich auf der von ihm be-
fahrenen Stromstrecke befinden oder künftig mit Genehmigung der Behörden etwa eingerichtet
werden, in ihrem Betriebe erhalten werden.
Bei denjenigen Kettenfähren, welche zur Zeit der Concessionsertheilung bereits im Betriebe
stehen, bat der Unternehmer der Kettenschleppschifffahrt die Kosten der zu obigem.Behufe
erforderlichen Herstellungen allein zu tragen.
Die Beurtheilung, ob die hierzu getroffenen Einrichtungen dem Zwecke entsprechen, steht
den Stromaufsichtsbehörden zu und hat der Unternehmer deren Entscheidung sich zu fügen.
Der Unternehmer haftet für allen Schaden, welchen die Einlegung der Schleppkette und
der Schleppdienst etwa für Dritte herbeiführen könnte, sei es, daß die Freiheit und Sicherheit
der Schifffahrt im Allgemeinen oder wohlerworbene Rechte einzelner Personen oder Genossen-
schaften dadurch beeinträchtigt werden, und hat gegen alle aus diesen Gründen etwa wider den
Staat oder die Staatsbehörden erhobenen Ansprüche die letzteren zu vertreten, ohne deshalb
seinerseits Regreßansprüche an den Staat oder die Staatsbehörden erheben zu können.
& 3. Der Unternehmer ist allen für die Schifffahrt, insbesondere die Dampsschifffahrt
auf der Elbe bestehenden und noch zu erlassenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften
unterworfen.
Im Besonderen bleibt jedoch vorbehalten, im Interesse der Sicherheit und der übrigen
Schifffahrt Bestimmungen über die Zahl und Größe der zu schleppenden Fahrzenge und die
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