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Ich, N. N., schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, nachdem ich für
das Gebiet des Norddeutschen Bundes als (Arzt) (Zahnarzt) approbirt worden bin, ich alle
mir vermöge meines Berufs obliegenden Pflichten nach den darüber für den Bereich, wo ich
die ärztliche Praxis ausüben werde, bestehenden oder noch ergehenden Gesetzen und Ver-
ordnungen genau erfüllen und die von mir verlangten (ärztlichen) (zahnärztlichen) Zeugnisse
wahrheitsgetreu und gewissenhaft ausstellen werde. So wahr mir Gott helfe!
AMÆ 92. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum zu Anlegung einer Staatseisenbahn
von Großschönau über Warnsdorf und Seifhennersdorf durch die südliche
Lausitz bis Sohland nebst Zweigbahn betreffend;
vom 8. November 1869.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversammlung in
der ständischen Schrift vom 28. Mai 1868 ertheilten Ermächtigung, für Rechnung der
Staatscasse eine eingeleisige Eisenbahn von Großschönau über Warnsdorf und Seifhenners-
dorf durch die südliche Lausitz bis Sohland an der Spree nebst Zweigbahn von einem ge-
eigneten Punkte derselben nach der Löbau-Zittauer Bahn in der Richtung auf Löbau zu er-
bauen, wird von dem Ministerium des Innern zu Ausführung dieses Bahnprojects andurch
verordnet wie folgt:
## 1. Die in 9§8 1 und 2 der Verordnung vom 26. Januar 1866, die Expropriation
von Grundeigenthum für Anlegung einer Eisenbahn von Zittau nach Großschönau betreffend
(Seite 33 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866), angezogenen Be-
stimmungen leiden auch auf die Abtretung des zu Anlegung einer Staatseisenbahn von Groß-
schönau über Warnsdorf und Seifhennersdorf durch die südliche Lausitz nach Sohland an der
Spree, sowie einer Zweigeisenbahn derselben nach der Löbau-Zittauer Bahn in der Richtung
auf Löbau erforderlichen Grundeigenthums Anwendung.
8 2. Gegenwärtige, mit Gesetzeskraft versehene Verordnung tritt sofort mit ihrer
Publication in Wirksamkeit.