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Weitere Vorschriften zu Ausführung derselben, insbesondere wegen der nach Befinden in
Anwendung zu bringenden Dienstfreimarken, wegen des Contirens des Porto bei den Post—
anstalten, wegen des Rechnungsnachweises über bestrittenen Portoverlag u. s. w. werden, so—
weit nöthig, von den einzelnen Ministerien innerhalb ihres Ressorts noch ertheilt werden.
Diese Verordnung ist in allen Amtsblättern zum Abdruck zu bringen.
Dresden, den 14. December 1869.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts,
der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten,
der Justiz und des Innern.
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen. D. Schneider.
v. Nostitz-Wallwitz. r!s-ie
Brück.
& 103. Gesetz,
den Umtausch der Albertsbahnactien gegen Staatsschuldencassenscheine betreffend;
vom 15. December 1869.
Wn Johann, von GOTTES Gnaden Koönig von Sachsen
20. 20. ꝛc.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
&é 1. Die in Gemäßheit von Punkt 4 des Decrets, die Auflösung der Albertsbahn-
gesellschaft 2c. betreffend, vom 2 8. November 186 8 (Seite 1385 fg. Abth. II des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) durch Abstempelung in Staatsschuldscheine von
je 150 Thaler Nennwerth umgewandelten Actien der gedachten Gesellschaft sind gegen vier-
procentige Staatsschuldencassenscheine von je 100 Thaler und 50 Thaler Nennwerth auf
eine Actie bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden umzutauschen.
§ 2. Zu diesem Zwecke hat der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden
neue, mit Vier vom Hundert auf's Jahr verzinsliche Staatsschuldencassenscheine zum Betrage
von überhaupt
Einer Million Dreihundert und Fünfzig Tausend Thaler
Neunwerth mit
900,000 Thaler in Abschnitten zu 100 Thaler lit. A.
und
450,000 Thaler in Abschnitten zu 50 Thaler lit. B.,