Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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3. 
Bewahrung des ##beniecheimunues. 
Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an 
Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung auf das Strengste 
gewahrt werde. 
84. 
Dienststunden der Telegraphenstationen. 
Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für die An— 
nahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier Classen, nämlich: 
a) Stationen mit permanentem Dienste (Tag und Nacht), 
b) Stationen mit verlängertem Tagesdienste bis Mitternacht, 
C) Stationen mit vollem Tagesdienste, 
d) Stationen mit beschränktem Tagesdienste. 
Die Dienststunden der Stationen ad b und c beginnen: 
vom 1. April bis Ende September 
#uUm 7 Uhr Morgeus, 
vom l. October bis Ende März 
um 8 Uhr Morgens. 
Die Stationen ad e schließen den Dienst 
um 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen ad d sind an Wochentagen (einschließlich der auf 
Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vor= und 
2 Dachmittags; 
an Sonntagen: 
von 8 bis 9 Uhr Vor= und 
2 5 Nagchmittags. 
85. 
Wohin Depeschen gerichtet werden können. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die vor— 
handenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die 
Gelegenheit zur Beförderung darbieten. 
Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphenstation, so erfolgt die Weiterbeförder— 
ung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphenstation 
entweder durch die Post oder durch Expressen.“) Ist keine Bestimmung über die Art der 
*) Unter Expreßbeförderung ist jede Weiterbeförderung durch ein schnelleres Transportmittel als die Post 
verstanden.
	        
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