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11. Zu & 44.
Daß der Begleitschein die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiten müsse, ist zwar
durch das Gesetz nicht, wie bisher durch den & 41 der Zollordnung, vorgeschrieben. Da-
gegen setzen die Vorschriften in den §§ 49, 50 und 96 des Gesetzes über das bei Trans-
portverzögerungen und bei einer veränderten Bestimmung oder Theilung der Ladung oder bei
Konslatirung von Verschlußverletzungen zu beobachtende Verfahren das Vorhandensein des
Begleitscheins bei der Ladung voraus.
12. Zu den S& 48, 67 und 103.
Der Zollerlaß für die auf dem Transporte zu Grunde gegangenen oder im verdorbenen
oder zerbrochenen Zustande ankommenden Waaren kann von dem Hauptamte, welches den
Begleitschein oder das Ladungsverzeichniß zu erledigen hat, beziehungsweise von dem dem Er-
ledigungsamte vorgesetzten Hauptamte selbstständig zugestanden werden.
Die Bewilligung darf jedoch nur nach vorheriger protokollarischer Feststellung der ob-
waltenden Umstände und unter Zustimmung sämmtlicher Hauptamts-Mitglieder erfolgen.
Der auf dem Abfertigungspapier zu ertheilenden Genehmigung sind die gepflogenen Ver-
handlungen beizufügen.
Die gleiche Befugniß steht auch dem Niederlageamte bezüglich der auf der Niederlage zu
Grunde gegangenen oder verdorbenen oder zerbrochenen Waaren zu.
13. Zu 6 55.
Die bei den Grenzzollämtern vorgezeigten Quittungen über entrichteten Ausgangszoll
sind zur Verhütung nochmaligen Gebrauchs abzustempeln.
14. Zu § 57.
Rücksichtlich der zum direkten Transit auf dem Rhein bestimmten Schiffsladungen finden
die Vorschriften im Artikel 9 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868
Anwendung.
Für die Abfertigung derjenigen Waaren, welche auf dem Rhein mit der Bestimmung
eingehen, im Lande zu bleiben, sowie für die zur Ausfuhr bestimmten und die nach vorgängiger
Umladung oder Lagerung in Freihäfen oder in anderen Niederlagen auf dem Rhein durch-
gehenden Waaren treten die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes in Kraft, insoweit dieselben
weitergehende Erleichterungen gewähren, als die Vereinbarung wegen Behandlung des Güter-
transportes u. s. w. auf dem innerhalb des Zollvereinsgebiets gelegenen Theil des Rheins
u. s. w. vom 8. Mai 1841.
15. Zu 990.
Wegen des beim Eingange und Ausgange seewärts zu beobachtenden Verfahrens bleiben
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