Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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schiffe nicht übermittelt werden können, so wird sie als unbestellbar zurückgelegt. War es eine 
recommandirte Depesche und das Adreßschiff hat sich nicht gezeigt, so giebt die semaphorische 
Station dem Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Rückmeldung 
Kenntniß. Der Aufgeber kann, gegen Bezahlung einer besonderen Depesche an die betreffende 
semaphorische Station, verlangen, daß seine Depesche noch fernere 30 Tage behufs Beförder- 
ung an das Adreßschiff bereit gehalten werde u. f. f. 
Geht ein solches Verlangen nicht ein, so legt die semaphorische Station die Depesche den 
30. Tag als unbestellbar zurück. 
*25. 
Garantie und Reclamationen. 
Die Telegraphenverwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren 
Ueberkunft und Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist keinerlei Garantie und haben 
Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, 
nicht zu vertreten. 
Für Depeschen, welche durch Schuld der Telegraphenverwaltung nicht in die Hände des 
Adressaten gelangt sind, sowie für solche Depeschen, welche in Folge wesentlicher Verstümmel- 
ung oder bedeutender Verzögerung erweislich ihren Zweck nicht haben erfüllen konnen, werden 
die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reclamation innerhalb 3 Monaten (bei 
Depeschen nach außereuropäischen Ländern innerhalb 6 Monaten) vom Tage der Aufgabe 
der Depesche ab erfolgt. 
Im Falle der Unterbrechung einer unterseeischen Telegraphenlinie kann der Aufgeber die 
Rückerstattung des Theiles der Gebühren, welcher auf die nicht telegraphisch durchlaufene 
Strecke entfällt, verlangen, nach Abzug jedoch der Kosten, welche etwa für die nicht telegra- 
phische Weiterbeförderung verauslagt sind. 
Die Erstattung der Gebühren kann versagt werden, wenn der Verlust, die Verspätung 
oder die Verstümmelung der Depesche einer Verwaltung zur Last fällt, welche den internatio- 
nalen Verträgen nicht beigetreten ist und die Verpflichtung zur Gebührenerstattung abge- 
lehnt hat. 
Die Reclamationen sind bei der Aufgabestation einzureichen. Als Beweisstücke sind bei- 
zufügen: eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsstation oder des Adressaten, wenn die 
Depesche nicht angekommen ist, die dem Adressaten zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um 
Verstümmelung oder Verzögerung handelt. 
Bei Reclamation wegen Verstümmelung muß nachgewiesen werden, daß und durch welche 
Fehler die Depesche der Art verstümmelt ist, daß sie ihren Zweck nicht hat erfüllen können. 
Für Fehler in Handels= und Börsendepeschen, welche in Form chiffrirter Depeschen ge- 
schrieben, aber ohne Recommandation zur Beförderung angenommen sind (cefr. §& 15), findet 
eine Rückzahlung von Gebühren nicht statt.
	        
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