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gewerbliche Genehmigung, Erlaubniß, Approbation oder Bestallung erlangt oder nicht,
so ist vor dem Gehör der Gemeinde oder des Heimathbezirks zunächst die gewerbs-
polizeiliche Vorfrage zur Erledigung zu bringen.
Das in vorbemerkter Weise gehörig vorbereitete Aufnahme= oder Naturalisations-
gesuch ist der vorgesetzten Kreisdirection mittelst kurzer Ueberreichungsregistratur zur
Entschließung vorzulegen.
& 4. Ees liegt nicht in der Absicht des Gesetzes, Ausländern ein Recht auf Naturali-
sation zu verleihen.
Die Kreisdirection ist also in der Lage, einem Ausländer die Naturalisation zu
verweigern, auch wenn die im § 8 des Gesetzes aufgezählten Voraussetzungen, welche
nur als Minimum der zu stellenden Anforderungen sich darstellen, erfüllt sind.
Ausländern, welche sich innerhalb der Schönburgischen Receßherrschaften nieder-
lassen wollen, wird die Naturalisationsurkunde nicht eher ausgestellt, als bis sie, nächst
den übrigen Naturalisationserfordernissen, die nach dem Abschnitte VIII, § 14 des Er-
läuterungsrecesses vom 9. October 1835 erforderliche Aufnahmebewilligung des betref-
fenden Receßherrschaftsbesitzers beigebracht haben.
§b. Das Gesuch um Entlassung aus dem Staatsangehörigkeitsverhältnisse ist bei
der Verwaltungsobrigkeit des Wohnorts und, wenn der Gesuchsteller sich bereits außer-
halb Sachsens aufhält, bei der Obrigkeit des letzten, vor der Entfernung aus dem
Lande innegehabten Wohnorts anzubringen. Ist das Gesuch an eine andere Behörde
gelangt, so ist es von dieser an die zuständige Obrigkeit abzugeben.
Das Gesuch muß die gleichen Angaben über die persönlichen Verhältnisse der zu
entlassenden oder von der Entlassung auszuschließenden Personen, wie sie für Auf-
nahme= und Naturalisationsgesuche im § 3, Abs. 2 erfordert sind, sowie die Bezeich-
nung des Landes, wohin der zu Entlassende sich wenden will, und des daselbst gewählten
Niederlassungsorts enthalten.
Außerdem sind je nach Lage des Falles die im § 15 des Gesetzes gedachten Nach-
weise beizubringen.
Der im § 15, Abs. 1 des Gesetzes erforderte Nachweis ist durch ein von der com-
petenten Regierungsbehörde des betreffenden Staates ausgestelltes oder beglaubigtes
Zeugniß zu führen.
Wegen Handhabung der Bestimmungen unter 1, 2, 3 im § 15, Abs. 2 des Gesetzes
ist zugleich auf die Vorschriften im § 52 der Militärersatzinstruction vom 26. März
1868 (Seite 572, Abth. 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) und im
§ 21,3 der Verordnung, die Organisation der Landwehrbehörden u. s. w. betreffend,
vom 18. December 1867 (Seite 786, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1868) zu verweisen.
1870.
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