Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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MÆ 26. Gesetz, 
den Wegfall der Bürgerrechtsgebühren und die Einführung directer Wahlen der 
Stadtverordneten, ingleichen der Mitglieder des größeren Bürgerausschusses 
betreffend:; 
vom 5. März 1870. 
Wag, Johann, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. te. 
haben, unter Vorbehalt einer allgemeinen Revision der Städteordnung vom 2. Februar 
1832, schon jetzt die Abänderung einiger Bestimmungen der Letzteren für angemessen 
befunden und verordnen demgemäß, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie 
folgt: 
1. Die Erhebung eines Bürgerrechtsgeldes (Bürgerrechtsgebühr einschließlich 
von Abgaben zur Armencasse oder zur Schuldentilgung) wegen Erwerbung des Bürger- 
rechts ist fernerhin nicht gestattet. 
Der hierbei an die Sportelcasse zu zahlende Betrag darf, mit Einschluß?der Kosten 
für die Verpflichtung, außer den baaren Verlägen nicht Einen Thaler übersteigen. 
In Städten, in denen das Bürgerrecht mit dem Genusse besonderer Vermögens- 
vortheile verbunden ist, können Diejenigen, welche nicht etwa auf letztere verzichten 
wollen, zu Entrichtung eines entsprechenden Einkaufsgeldes bei Erwerb des Bürgerrechts 
angehalten werden, welches statutarisch festzustellen ist. 
& 2. Die Wahl der Stadtverordneten und Ersatzmänner, ingleichen der im § 110, 
lit. c. der allgemeinen Städteordnung gedachten Mitglieder des größeren Bürgeraus- 
schusses hat in Zukunft allerwärts direct durch die Bürgerschaft (ohne Vermittelung von 
Wahlmännern) zu erfolgen. 
fl 3.Die im § 137 der allgemeinen Städteordnung für die Wahlen der Wahl- 
männer enthaltene Ermächtigung, dieselben nach Bezirken vorzunehmen, leidet auch auf 
die im § 2 angeordneten unmittelbaren Wahlen Anwendung. Ob davon Gebrauch zu 
machen, darüber hat der Stadtrath im Einvernehmen mit den Stadtverordneten Be- 
stimmung zu treffen. 
Erfolgt die Wahl nach Bezirken, so ist die Zahl der zu wählenden Personen auf 
die einzelnen Bezirke zu vertheilen. 
& 4. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel, welche bei der Abgabe uneröffnet in 
ein verschlossenes Behältniß zu legen sind. 
Auf denselben sind die zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein 
Zweifel übrig bleibt. 
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