Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Anleitung zum Gebrauche. 
a) Im Allgemeinen. 
1. Die Abmeldung ist am 2. Januar, beziehungsweise am 1. Juli, oder wenn der betreffende Tag auf einen Sonntag oder Feiertag 
fällt, am folgenden Tage dem Amte in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. 
2. Für jede auf dem Lager befindliche Waarengattung wird eine besondere Abtheilung der Abmeldung bestimmt, innerhalb deren die 
Eintragungen nach Anleitung der nachfolgenden Bestimmungen zu bewirken sind. 
b) Für Transitläger. 
3. Zuerst wird in Spalte 1 bis 6 der Bestand zu Anfang des abgelaufenen Halbjahrs aus Spalte 1 bis 4, 13 und 15 der Abmeld- 
ung für das zunächst vorausgegangene Halbjahr, unter Aufführung der einzelnen getrennt angeschriebenen Waarenposten, übertragen. 
Sodann sind in dieselben Spalten die im Laufe des Halbjahrs zugegangenen Waaren, mit Einschluß der in Folge von Umpackungen 
neu angeschriebenen, nach der Reihenfolge ihrer Anschreibung im Niederlageconto einzeln zu verzeichnen. 
4. In den Spalten 7 und 8 sind hierauf die mit Begleitschein versandten, sowie die auf ein anderes unverzolltes Lager übertragenen, 
ferner die mit Niederlageabmeldungen ausgeführten und die wegen Umpackung im Conto abgeschriebenen Waaren, und in Spalte 9 und 11 
die noch auf dem Lager vorhandenen Waaren, soweit deren Lagerfrist nicht abgelaufen ist (§ 16 des Privatlagerregulativs), auf denselben 
Linien, auf welchen die Anschreibung derselben in Spalte 1 bis 6 stattgefunden hat, einzutragen. 
5. Die Angabe des Gewichts in Spalte 6, 8 und 11 erfolgt bei Waaren, für welche der Tarif eine Taravergütung gewährt, nach 
dem Nettogewichte, bei anderen Waaren nach dem Bruttogewichte. 
In Spalte 8 ist in der Regel das bei der Entnahme vom Lager, beziehungsweise das nach der Umpackung amtlich ermittelte Gewicht 
(vergl. Abs. 1) einzutragen. Uebersteigt dieses Gewicht das in Spalte 6 vorgeschriebene Gewicht, so ist das letztere in Spalte 8 zu übernehmen. 
6. In Spalte 11 kann bei Colli, welche unangebrochen gelagert haben, das in Spalte 6 angeschriebene Gewicht übernommen werden. 
Bei angebrochenen Colli ist das Bruttogewicht des auf dem Lager vorhandenen Restes in Spalte 10 und das zollpflichtige Gewicht 
desselben (Nr. 5, Abs. 1) in Spalte 11 anzugeben. 
7. In Spalte 12 wird die Summe der in Spalte 6 verzeichneten Einzelgewichte, abzüglich der Summen aus Spalte 8 und 11, ein- 
getragen. 
8. Die Spalten 13 und 14 sind von den Revisionsbeamten nach Maßgabe des Umfangs und des Ergebnisses der amtlichen Lager- 
aufnahme auszufüllen. In Spalte 15 ist bei Colli, welche unangebrochen gelagert haben, insofern nicht das Resultat der Bestandsrevision 
eine Berichtigung nöthig macht, das angeschriebene Gewicht (Spalte 6) und bei angebrochenen Colli das neu festzustellende zollpflichtige 
(Netto-) Gewicht anzugeben. 
9. In Spalte 16 wird die Summe aus Spalte 6, abzüglich der Summen aus Spalte 8 und 15, eingetragen. Die hierbei fest- 
gestellte Menge ist der Zollberechnung zu Grunde zu legen. 
10. Der Lagerinhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem darin der Zoll berechnet worden ist, zurück und hat sodann 
binnen längstens acht Tagen Zahlung zu leisten. 
c) Für Creditläger. 
11. Bei Creditlägern bleiben die Spalten 1, 2, 5 und 7 bis 9 unausgefüllt. 
12. Die Angabe des Gewichts in Spalte 6, 11 und 12 erfolgt bei Waaren, für welche der Tarif eine Taravergütung gewährt, nach 
dem Nettogewichte, in anderen Fällen nach dem Bruttogewichte. 
13. In Spalte 6 ist zunächst der Bestand zu Anfang des Halbjahrs nach Spalte 15 der Abmeldung für das vorausgegangene Halb- 
jahr und dann der Zugang während des Halbjahrs mit dem als zollpflichtig festgestellten Gewichte summarisch einzutragen und die Haupt- 
summe des ursprünglichen Bestands und des Zugangs zu bilden. ç 
6 14. In Spalte 4 und 9 bis 11 wird der vorhandene Lagerbestand collo= oder partienweise nach der Feststellung des Lagerinhabers 
nachgewiesen. 
15. In Spalte 12 ist die Summe aus Spalte 6, abzüglich der Summe aus Spalte 11, einzutragen. Die Spalten 13 bis 15 sind 
von den Revisionsbeamten nach Maßgabe des Ergebnisses der amtlichen Lageraufnahme auszufüllen. 
16. Die Feststellung des Lagerbestands Seitens des Lagerinhabers (Nr. 14) kann mit der amtlichen Lageraufnahme (Nr. 15) verbunden 
werden, in welchem Falle die Spalten 9 bis 12 unausgefüllt bleiben und der Lagerinhaber den Revisionsbefund durch Mitunterschrift als 
richtig anzuerkennen hat. 
17. Der in Spalte 16 aus Spalte 6 und 15 gebildete Abschluß wird der Zollberechnung zu Grunde gelegt. Bleibt die in Spalte 16 
nachgewiesene Menge hinter dem in Spalte 6 angegebenen Bestande zu Anfang des Halbjahrs (Nr. 13) zurück, so ist die zur Verzollung 
zu ziehende Quantität insoweit zu erhöhen, daß dieselbe dem Bestande zu Anfang des Halbjahrs gleichkommt (s 17 des Privatlagerregulativs). 
An dem als zollpflichtig festzuhaltenden Lagerbestande in Spalte 15 wird alsdann der gleiche Betrag in Abzug gebracht. « 
18. Die Bestimmung unter Nr. 10 findet auch bei Creditlägern Anwendung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.