Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Freiwilliger 
Eintritt als 
Reviergehülfe 
und Unter- 
förster. 
Zur Erlangung des Accesses bei einem Oberforstmeister hat der Forstcandidat, 
unter Beibringung der Zeugnisse über sein bisheriges Verhalten, bei dem Oberforst- 
meister nachzusuchen und dieser darüber gutachtliche Anzeige an das Finanzministerium 
zu erstatten. Nach erfolgter Genehmigung hat der Oberforstmeister dem Forstcandidaten 
Gelegenheit zu geben, sowohl in seiner Expedition, als auch im Walde sich von allen 
vorkommenden Dienstgeschäften Kenntniß zu verschaffen. 
In Betreff der Verwendung als Gehülfe bei der Forsteinrichtungsanstalt, sowie des 
Zutritts zur Finanzcanzlei, welcher letztere sich jedoch nur auf wenige Personen erstrecken 
kann, ist von dem Forstcandidaten das Gesuch mit den erlangten Zeugnissen, beziehend- 
lich durch den Director der Forsteinrichtungsanstalt, bei dem Finanzministerium anzu- 
bringen. 
Für eine im Auslande oder doch außerhalb des Staatsforstdienstes beabsichtigte 
Fortbildung gelten auch für die Forstcandidaten die oben (s. § 14) wegen der Revier- 
gehülfen getroffenen Bestimmungen. 
# 24. Auch Forstcandidaten können nach hierzu erlangter Genehmigung des Finanz- 
ministeriums freiwillig als Reviergehülfen eintreten, nicht minder auf ihr Ansuchen nach 
Befinden als Unterförster, jedoch ohne Beilegung der Staatsdienereigenschaft, mit ver- 
wendet werden, behalten aber in beiden Fällen, wie die Forstaccessisten (s. § 19), die 
Benennung und Eigenschaft als Forstcandidaten bei. 
III. Forstcassen= und Rechnungswesen. 
625. Das gesammte Forstcassen= und Rechnungswesen wird von den Forstrent- 
beamten in unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzministerium verwaltet. 
Die zeitherigen Forstverwaltungsämter sind aufgehoben. 
IV. Uebergangsbestimmung. 
& 26. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 
1. October 1871 
in Wirksamkeit. 
In Ansehung aller Derjenigen, welche bereits vor Bekanntmachung derselben ihre 
Vorbildung begonnen oder vollendet haben, bewendet es insoweit bei den bisherigen 
Bestimmungen, und es leiden die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung auf sie 
nur nach Maßgabe des Standpunkts noch Anwendung, auf welchem sie bei deren Be- 
kanntmachung sich befinden und demzufolge ihnen nachzukommen noch im Stande sind. 
Dresden, am 9. Mai 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schmidt.
	        
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