Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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85. So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt 
unter amtlicher Aufsicht gehalten. Das Amt kann dahin Anordnung treffen, daß ohne 
dessen vorgängige Genehmigung auch leere Gefäße weder in das Lager gebracht, noch 
aus demselben entfernt werden dürfen. 
Dem Lagerinhaber steht die Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten 
Waaren während der Offenhaltung des Lagers ohne jegliche Beschränkung frei. Die mit 
der Beaufsichtigung des Lagers beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jeder- 
zeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen. 
6. Für die Abmeldungen vom Lager kann die Directivbehörde Minimalgrenzen 
vorschreiben. 
Der Niederleger hat bei der Abmeldung von Weinen oder Spirituosen in Flaschen 
jedesmal anzugeben, ob der Wein 2c. in Flaschen zum Lager gelangt, oder in Gebinden 
eingegangen und auf dem Lager in Flaschen gefüllt worden ist. 
& 7. Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird in der Regel das Aus- 
lagerungsgewicht zu Grunde gelegt. Bei der Abfertigung zur unmittelbaren Ausfuhr 
in Grenzorten kann die Verwiegung unterbleiben. 
Die Eingangsverzollung von Flüssigkeiten, welche in Gebinden eingelagert und auf 
dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, erfolgt nach dem auf Gewicht zurückzuführenden 
Maßgehalte, wobei für ein Liter Maßgehalt 1, Kilogramm Gewicht zu rechnen ist. 
§ . Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf dem Theilungslager verdorbenen und 
unbrauchbar gewordenen Flüssigkeiten werden, erforderlichen Falles nach vorheriger Ver- 
nichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Conto zollfrei abgeschrieben. 
Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang 
bewirkt, so hat der Lagerinhaber hiervon sofort dem Amte Meldung zu machen, welches 
demnächst die amtliche Feststellung der verloren gegangenen Menge und die gollfreie 
Abschreibung derselben vom Conto veranlaßt. 
§9. Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal 
im Jahre, und zwar, wenn die Directivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni 
amtlich aufzunehmen, zu welchem Zwecke der Lagerinhaber eine Bestandsdeelaration 
abzugeben hat. Der Aufnahme ist der Maßgehalt und, soweit der Wein in Flaschen 
eingelagert ist, die Stückzahl derselben zu Grunde zu legen. 
Ergiebt sich bei der amtlichen Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Conto 
ein Minderbestand, so bleibt derselbe bei den in Gebinden eingelagerten Flüssigkeiten 
unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen an- 
zunehmen ist, daß der Minderbestand auf Abgängen beruht, für welche nach § 103 des 
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4. Oeffnung, 
Bearbeitung 
Und Theilung. 
5. Abmeldung. 
6. Abfertigung. 
7. Zollerlaß 
für verdorbene 
oder unter- 
gegangene 
Flüssigkeiten. 
S. Lager- 
bestandsrevi- 
sion. Manko.
	        
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