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85. So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt
unter amtlicher Aufsicht gehalten. Das Amt kann dahin Anordnung treffen, daß ohne
dessen vorgängige Genehmigung auch leere Gefäße weder in das Lager gebracht, noch
aus demselben entfernt werden dürfen.
Dem Lagerinhaber steht die Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten
Waaren während der Offenhaltung des Lagers ohne jegliche Beschränkung frei. Die mit
der Beaufsichtigung des Lagers beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jeder-
zeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.
6. Für die Abmeldungen vom Lager kann die Directivbehörde Minimalgrenzen
vorschreiben.
Der Niederleger hat bei der Abmeldung von Weinen oder Spirituosen in Flaschen
jedesmal anzugeben, ob der Wein 2c. in Flaschen zum Lager gelangt, oder in Gebinden
eingegangen und auf dem Lager in Flaschen gefüllt worden ist.
& 7. Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird in der Regel das Aus-
lagerungsgewicht zu Grunde gelegt. Bei der Abfertigung zur unmittelbaren Ausfuhr
in Grenzorten kann die Verwiegung unterbleiben.
Die Eingangsverzollung von Flüssigkeiten, welche in Gebinden eingelagert und auf
dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, erfolgt nach dem auf Gewicht zurückzuführenden
Maßgehalte, wobei für ein Liter Maßgehalt 1, Kilogramm Gewicht zu rechnen ist.
§ . Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf dem Theilungslager verdorbenen und
unbrauchbar gewordenen Flüssigkeiten werden, erforderlichen Falles nach vorheriger Ver-
nichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Conto zollfrei abgeschrieben.
Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang
bewirkt, so hat der Lagerinhaber hiervon sofort dem Amte Meldung zu machen, welches
demnächst die amtliche Feststellung der verloren gegangenen Menge und die gollfreie
Abschreibung derselben vom Conto veranlaßt.
§9. Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal
im Jahre, und zwar, wenn die Directivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni
amtlich aufzunehmen, zu welchem Zwecke der Lagerinhaber eine Bestandsdeelaration
abzugeben hat. Der Aufnahme ist der Maßgehalt und, soweit der Wein in Flaschen
eingelagert ist, die Stückzahl derselben zu Grunde zu legen.
Ergiebt sich bei der amtlichen Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Conto
ein Minderbestand, so bleibt derselbe bei den in Gebinden eingelagerten Flüssigkeiten
unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen an-
zunehmen ist, daß der Minderbestand auf Abgängen beruht, für welche nach § 103 des
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4. Oeffnung,
Bearbeitung
Und Theilung.
5. Abmeldung.
6. Abfertigung.
7. Zollerlaß
für verdorbene
oder unter-
gegangene
Flüssigkeiten.
S. Lager-
bestandsrevi-
sion. Manko.