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behalten, die mit der Großschönau-Warnsdorfer Staatsbahn eingehenden Passagier-
effecten künftig auch an anderen, mit den hierzu nothwendigen Zolleinrichtungen ver-
sehenen Orten des Sächsischen Staats= oder des Reichsgebiets, abfertigen zu lassen.
Reisende, welche die Gepäckrevision an einem anderen Orte, als Warnsdorf, vor-
genommen zu sehen wünschen, haben zu diesem Behufe ihr Gepäck der Begleitschein-
controle zu unterwerfen.
Sämmtliche Güter, welche auf der Großschönau-Warnsdorfer Staatseisenbahn die
Landesgrenze überschreiten sollen, müssen schon im Auslande (§ 62 des Vereinszollgesetzes,
§ 14 des Eisenbahnregulativs) in die Waggons verladen werden.
Bei Ueberschreitung der Landesgrenze darf, nach § 61 des Vereinszollgesetzes und
§ 13 des Eisenbahnregulativs, in den Personenwagen nur das kleinere, nicht zollpflichtige
und bereits in Warnsdorf zum Eingange revidirte Handgepäck vorhanden sein.
Zollpflichtige Güter und Effecten, welche sich anderswo, als in den Güter= und
Gepäckwägen, ohne Verzollungsnachweis vorfinden, werden als Gegenstände einer
beabsichtigten Zolldefraude angesehen (§ 136, 3 a, b des Vereinsgzollgesetzes).
2. In Bezug auf den Waarenausgang aus Sachsen nach Oesterreich.
Die zum Austritt über die Sächsisch-Oesterreichische Landesgrenze bei Warnsdorf
bestimmten, der Zollabfertigung unterliegenden (im Transitverkehr bis zum Nachweise
der Ausfuhr eingangszollpflichtigen oder, in Folge des Ausgangs bonificationsfähigen)
Güter, müssen vor oder bei der Aufgabe zur Bahn der zuständigen Zollabfertigung
unterzogen und mit der amtlichen Bescheinigung über dieselbe versehen werden. Bevor
dieß geschehen, darf die Annahme von Seiten der Bahnanstalt nicht bewirkt werden
(§§ 56, 71, Abs. 2 des Vereinszollgesetzes, § 43 des Eisenbahnregulativs).
Dasselbe gilt von ausgangszollpflichtigen Waaren des freien Verkehrs, welche aus-
nahmsweise (§ 43, Abs. 3, § 48, Abs. 2 des Eisenbahnregulativs) mit transitiren-
den Begleitscheingütern unter Raumverschluß zusammengeladen werden dürfen (§ 71
des Vereinszollgesetzes, § 42 des Eisenbahnregulativs). Sollte an dem Absendungs-
oder Aufgabeorte ausgangszollpflichtiger Transporte eine Bahnabfertigungsstelle nicht
vorhanden sein, so darf dessen ungeachtet die Annahme zur Bahnbeförderung nur unter
Beobachtung der Vorschriften im § 71 des Vereinszollgesetzes und insbesondere auch bei
der Versendung aus Orten des Grenzbezirks nur gegen Production eines Legitimations-
scheins und Sicherstellung des Gefällebetrags stattfinden.
Wird anstatt der Entrichtung des Ausgangszolls bei der Bahnabfertigungsstelle
des Absendungsorts die Cautionsleistung für denselben vorgezogen, so hat der Versender
bei jener Stelle, unter Anmeldung und Vorführung der Waaren, ebenfalls einen Legiti-
mations-(Transportcontrole-) Schein zu entnehmen, und diesen, mit der Bescheinigung