Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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845. Derselben Strafe verfällt: 
a) wer einen Dampfkessel den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An- vc e 
legung von Dampftesseln, vom 29. Mai 1871, oder den Vorschriften dieser Verordnung Erlaubiß, 
zuwider ohne vorher erhaltene Erlaubniß in Betrieb nimmt, ingleichen 
b) wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der be= Unterlassene 
stimmten Fristen vollständig abhilft. ziwafthrung 
Abgesehen von diesen Strafen kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der vor= Abänderungen. 
geschriebenen, resp. vorzuschreibenden Bedingungen außer Betrieb gesetzt werden. 
46. Absichtliche Störung im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung § 46. Ueber- 
der Sicherheitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie #Veesännseentn 
alle vorsätzlichen Umgehungen der Vorschriften dieser Verordnung und der allgemeinen den Betrieb. 
polizeilichen Bestimmungen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs 
Anwendung leiden, nach dem Grade der Verschuldung und der verursachten Gefahr mit 
5 bis 100 Thalern oder entsprechender Haft zu bestrafen. 
§& 47. Unnöthige Veränderungen in dem Zustande eines explodirten Dampfkessels § 47. Ver- 
vor Beendung der technischen Erörterung (§ 13 unter 9) ziehen eine Strafe von 25 Tha- gen 
lern nach sich. einer Explosion. 
Dresden, am 6. Juli 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
1871. 26
	        
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