Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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3.  December  1868  (Seite  1373,  Abth.  II  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1868),  werden  daher  die  hierbei  betheiligten  Behörden  angewiesen,  die  zu  Veranstaltung
  obiger  Ergänzungswahlen  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  nöthigen  Einleitungen
  sofort  zu  treffen.

Die  Abgabe  der  Stimmen  hat  in  allen  oberwähnten  Wahlkreisen

den  2.  October  dieses  Jahres

stattzufinden.

Dresden,  den  19.  August  1871.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Forweyg.

 

&  75.  Verordnung,
die  Anstellungsprüfungen  für  den  niederen  Staatsforstdienst  betreffend;
vom  18.  August  1871.

Zur  Ausführung  der  Bestimmung  im  §  14  der  Verordnung  vom  9.  Mai  dieses  Jahres,
den  Staatsforstdienst  betreffend  (Seite  67  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von
diesem  Jahre),  hat  das  Finanzministerium  eine  demselben  unmittelbar  untergeordnete
commissarische  Behörde  unter  der  Benennung:
Königliche  Prüfungscommission  für  den  niederen  Staatsforstdienst
bestellt.
&  1.  Diese  Prüfungscommission  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  und  zwar  bis  auf
Weiteres  aus
dem  Director  der  Forstacademie  zu  Tharandt,  als  Vorsitzenden,
dem  Director  der  Forsteinrichtungsanstalt  und
dem  zweiten  Lehrer  der  Forstwissenschaft  an  der  Forstacademie  zu  Tharandt
und  Verwalter  des  dortigen  Forstreviers.
In  Behinderungsfällen  eines  dieser  Mitglieder  wird  ein  Stellvertreter  ernannt  werden.

#2.  Die  Commission,  welche  bis  auf  andere  Anordnung  ihren  Sitz  in  Tharandt
hat,  betreibt  ihre  Geschäfte  in  der  Hauptsache  collegialisch  und  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.


Die  collegialischen  Sitzungen  und  die  Prüfungen  werden  von  dem  Vorsitzenden  geleitet.

3.  Die  Prüfungen  werden  in  der  Regel  jährlich  einmal  im  Monat  März  oder
April  jeden  Jahres,  für  das  Jahr  1871  aber