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f) die Kenntniß der wichtigsten, in Sachsen vorkommenden Holzarten
besitzt, während bei der Prüfung im Zimmer
a) die Fähigkeit, eine verständliche Anzeige zu machen,
b) hinreichende Uebung im Rechnen, wenigstens bis zur Regel detri und zum Rechnen
mit Decimalbrüchen, und
) die Kenntniß der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Forst= und Jagdschutz-
sachen
nachzuweisen ist.
88. Nach beendigter Prüfung ist das Ergebniß derselben und die jedem Exami-
nanden zu ertheilende Censur nach Stimmenmehrheit festzustellen und dem Finanz-
ministerium, unter Beifügung der Prüfungsarbeiten, zur Genehmigung anzuzeigen.
Die Censurgrade sind:
„ausgezeichnet"
„gut“ und
„genügend."
. Nach erfolgter Genehmigung des Finanzministeriums hat die Commission
die Prüfungszeugnisse ausfertigen zu lassen und den Betreffenden, unter Rückgabe der
bei der Anmeldung eingereichten Zeugnisse, zuzusenden, auch Diejenigen, welchen nicht
einmal der Censurgrad „genügend“ hat ertheilt werden können und welche daher die
Anstellungsprüfung nicht bestanden haben, dessen zu bescheiden.
% 10. Mehr als 6 Examinanden dürfen zu derselben Prüfung nicht zugezogen
werden.
Für das Prüfungszeugniß sind — 15 Ngr. — Gebühren zu entrichten.
11. Im Uebrigen ist auch bei diesen Prüfungen bezüglich des Geschäftsgangs
und sonst den in dem Regulative für die Königliche Commission zu den Prüfungen für
den höheren Staatsforstdienst vom 1. December 1852 enthaltenen Bestimmungen, in-
soweit solche auf erstere anwendbar sind, beziehendlich mit den nöthigen Modificationen
nachzugehen.
Dresden, am 18. August 1871.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
v. Broizem.
Berger.
Letzte Absendung: am 28. August 1871.