Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 
3. December 1868 (Seite 1369 fg., Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1868) die nachbenannten Wahlcommissare ernannt, und zwar: 
für den 2. Wahlkreis der Stadt Dresden, 
den Bürgermeister Neubert daselbst, 
für den 3. Wahlkreis der Stadt Dresden, 
den Regierungsrath Sperber daselbst, 
für den 1. Wahlkreis der Stadt Leipzig, 
den Bürgermeister Koch daselbst, 
für den 2. Wahlkreis der Stadt Leipzig, 
den Regierungsrath von Berlepsch daselbst, 
für den 2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz, 
den Vicebürgermeister Vetters daselbst, 
für den 1. städtischen Wahlkreis, 
den Regierungsrath Schäffer in Bautzen, 
für den 3. städtischen Wahlkreis, 
den Bürgermeister Kunze in Großenhain, 
für den 5. städtischen Wahlkreis, 
den Regierungsrath Schmiedel allhier, 
für den 8. städtischen Wahlkreis, 
den Bürgermeister Stübel in Oschatz, 
für den 9. städtischen Wahlkreis, 
den Amtshauptmann Martens in Döbeln, 
für den 13. städtischen Wahlkreis, 
den Amtshauptmann von Ehrenstein in Rochlitz, 
für den 16. städtischen Wahlkreis, 
den Bürgermeister Sattlow in Crimmitschau, 
für den 20. städtischen Wahlkreis, 
den Bürgermeister Wimmer in Schneeberg, 
für den 21. städtischen Wahlkreis, 
den Bürgermeister Böttger in Reichenbach, 
für den 1. Wahlkreis des platten Landes, 
den Amtshauptmann von Thielau in Löbau, 
für den 2. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann Butter in Ebersbach, 
für den 4. Wahlkreis des platten Landes, 
den Gerichtsamtmann von Gottschalck in Löbau,
	        
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