Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Die Orisobrigkeiten haben diese Formulare in Gemäßheit der Verordnung des 
Ministeriums des Innern vom 27. Januar dieses Jahres (Seite 32 des Gesetz- und 
Verordnungsblattes von diesem Jahre) in der erforderlichen Anzahl zu beziehen und 
die Leichenfrauen ihres Bezirks damit zu versehen. 
6&2. Die Leichenfrauen haben in allen Fällen, wo sie zu einer Leiche gerufen werden, 
und wo der Tod nicht zweifelhaft ist (§ 12 der Instruction für die Leichenfrauen), außer 
der Erfüllung der ihnen sonst nach ihrer Instruction obliegenden Pflichten, sich zu erkun- 
digen, ob und von welchem Arzte die verstorbene Person vor ihrem Tode ärztlich behan- 
delt worden ist. 
Wenn eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, so hat die Leichenfrau dem 
betreffenden Arzte den Leichenbestattungsschein vor dessen Einhändigung an den Geist- 
lichen oder Kirchenbuchführer zur Ausfüllung der sechsten und siebenten Rubrik: „Name 
der letzten Krankheit“ und „Name des behandelnden Arztes“ vorzulegen. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn zur Feststellung des eingetretenen Todes ein 
anderer Arzt, als derjenige, welcher die verstorbene Person ärztlich behandelt hatte, 
zugezogen worden ist (§ 5 der Instruction der Leichenfrauen) und derselbe die Art der 
letzten Krankheit nicht sofort durch den Augenschein erkennt. 
# 3.Ist ein Arzt nicht zugezogen gewesen, oder ist die betreffende Angabe des 
Arztes nicht rechtzeitig zu erlangen, so hat die Leichenfrau nach Erkundigung bei den 
Angehörigen des Verstorbenen oder sonstigen glaubwürdigen Personen selbst die Todes- 
ursache auf dem Leichenbestattungsscheine anzugeben. 
#&# 4. Die Geistlichen und Kirchenbuchführer haben darüber zu wachen, daß ihnen 
über alle Todesfälle, welche ihnen zur Eintragung in das Kirchenbuch angemeldet wer- 
den, Leichenbestattungsscheine eingereicht werden und daß die Rubriken dieser Scheine 
vollständig ausgefüllt sind. 
Wo dieß nicht der Fall ist, haben sie die Scheine zur Vervollständigung an die 
dazu Verpflichteten zurückzugeben. 
55. Bei Eintragung der Todesursache in das Kirchenbuch haben sie zugleich zu 
bemerken, ob und von welchem Arzte die Todesursache beglaubigt worden ist. 
Wie bezüglich der übrigen Punkte haben sie auch in Betreff der Todesursache, wo 
der Leichenbestattungsschein eine offenbare Unrichtigkeit zeigt, den Eintrag zu beanstan- 
den und entweder den Irrthum, soweit ihnen genaue Kenntniß der betreffenden Umstände 
beiwohnt, selbst zu berichtigen, oder anderweite Erörterungen nach Befinden durch Ver- 
mittelung des Bezirksarztes zu veranstalten. 
86. Wenn derjenige Arzt, welcher die verstorbene Person behandelt hat, noch 
nachträglich eine Angabe über die Todesursache einsendet, so ist der Eintrag im Kirchen- 
1871. 39
	        
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