Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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buche soweit nöthig, darnach zu vervollständigen, der vom Arzte aber darüber ausgestellte 
Schein dem betreffenden Leichenbestattungsscheine beizulegen. 
8 7. Die Leichenbestattungsscheine sind mit den Nummern des Kirchenbuchs über— 
einstimmend zu numeriren und nach diesen Nummern geordnet, in der Regel viertel— 
jährlich oder, wo es beantragt worden ist (§ 11), in kürzeren Fristen an den Bezirksarzt 
einzusenden. 
Der durch diese Versendung etwa entstehende Aufwand ist von den Bezirksärzten 
zu übertragen und wird denselben aus der Staatscasse restituirt. 
&. Von den Aerzten wird erwartet, daß sie im richtigen Verständniß der Be- 
deutung der hier geordneten Maßregeln für Medieinalstatistik und öffentliche Gesund- 
heitspflege das Ihrige zur Förderung des Zweckes beitragen und nach bestem Wissen 
die erforderlichen Angaben über die Todesursache auf den ihnen von den Leichenfrauen 
vorgelegten Leichenbestattungsscheinen unter Beifügung ihrer Namensunterschrift wahr- 
heitsgetreu machen oder, falls sie ausnahmsweise an der sofortigen Ausfüllung der 
betreffenden Nubrik behindert sein sollten, nachträglich und thunlichst bald die fragliche 
Angabe an den Geistlichen oder Kirchenbuchführer des Sterbeorts schriftlich gelangen 
lassen. 
&9. In der Wahl der wissenschaftlichen Bezeichnung der Todesursache sind die 
Aerzte zwar unbehindert, doch ist es wegen der größeren Sicherheit bei weiterer statisti- 
scher Verwerthung der Angaben wünschenswerth, daß die in dem unter C beigefügten 
Schema enthaltenen Benennungen dabei thunlichst verwendet werden. 
*10. Die Bezirksärzte haben die Leichenfrauen über die nach §§ 2 und 3 ihnen 
obliegenden Pflichten zu unterrichten, auch deren Thätigkeit in dieser Beziehung bei 
Durchsicht der ihnen von den Geistlichen und Kirchenbuchführern zugehenden Leichen- 
bestattungsscheine und bei sich sonst darbietender Gelegenheit sorgfältig zu überwachen. 
&11. Woes die hohe Bevölkerungszahl eines Ortes oder das Auftreten einer Epide- 
mie erforderlich macht, daß die in der Regel vierteljährlich erfolgende Ablieferung der 
Leichenbestattungsscheine an den Bezirksarzt dauernd oder für einige Zeit in kürzeren 
Fristen erfolge, haben die Bezirksärzte den bezüglichen Antrag an die ihnen vorgesetzte 
Kreisdirection zu richten, welche dann nach eigener Prüfung des Antrags den betreffen- 
den Geistlichen und Kirchenbuchführer mit Anweisung versehen wird. 
§ 12. Im Uebrigen werden die Bezirksärzte die Angaben der Leichenbestattungs- 
scheine zu benutzen wissen, um sich auch dadurch in genauer Kenntniß über die gesund- 
heitlichen Verhältnisse jedes Ortes ihres Mediecinalbezirks zu erhalten. 
13. Die Leichenbestattungsscheine sind mindestens zehn Jahre im bezirksärzt- 
lichen Archive aufzubewahren und dürfen erst nach Ablauf dieser Frist vernichtet werden.
	        
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