Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Berlin,  den  4.  November  1871.

Verordnung,
betreffend  die  Erweiterung  der  Drucksachenbeförderung  mit  der  Post.

Auf  Grund  des  §  57  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  2.  November  1867  wird
Folgendes  bestimmt:

Von  jetzt  ab  sollen  auch  Drucksachen  über  15  Loth  bis  1  Pfund  einschließlich  zur
Versendung  unter  Band  mit  der  Briefpost  zugelassen  werden.  Dieselben  unterliegen
ohne  Unterschied  der  Entfernung  und  des  Gewichts  einem  einheitlichen,  vom  Absender
vorauszubezahlenden  Porto  von  3  Silbergroschen  bez.  11  Kreuzern.

Im  Uebrigen  finden  auf  diese  Sendungen  die  für  Drucksachen  allgemein  geltenden

Bestimmungen  des  §  14  des  Reglements  vom  11.  December  1867  zu  dem  Gesetze  über
das  Postwesen  Anwendung.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

 

115.  Verordnung,
den  Wegfall  der  Dienstfreimarken  betreffend;
vom  15.  November  1871.

Noch  einer  Mittheilung  des  Kaiserlichen  General-Postamts  werden  vom  1.  Januar
1872  an,  mit  welchem  Zeitpunkte  die  neuen  Reichspostfreimarken  zur  Einführung
kommen  sollen,  Dienstfreimarken  zum  Frankiren  von  Sendungen  in  Staatsdienstangelegenheiten
  nicht  mehr  ausgegeben.

Demgemäß  werden  sämmtliche  Königliche  Behörden,  Einzelbeamte,  Cassenstellen  r2c.,
bei  welchen  die  Anwendung  der  Dienstfreimarken  eingeführt  ist,  hiermit  angewiesen,
die  bisherigen  Norddeutschen  Dienstfreimarken  vom  1.  Januar  1872  ab  zum  Frankiren
  der  Postsendungen  in  Staatsdienstangelegenheiten  nicht  mehr  zu  benutzen,  die  beim
Ablaufe  des  Jahres  etwa  noch  vorhandenen  Bestände  an  solchen  Marken  vielmehr  bei  den
Orts-Postanstalten  gegen  neue  Reichspostfreimarken  des  gleichen  Werthbetrags  umzu-