Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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& 122. Verordnung, 
die Anwendung des neuen Längen= und Flächenmagaßes bei Grundstückstheilungen 
betreffend; 
vom 21. November 1871. 
Wegen Anwendung des neuen durch die Bundes-Maaß= und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868 (Seite 473 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) vorge— 
schriebenen Längen- und Flächenmaaßes bei Grundstückstheilungen wird im Anschluß an 
die Verordnung, die Grundstückstheilungen betreffend, vom 12. Juli 1851 (Seite 289 fg. 
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1851), und an die Verordnung, das 
Feldmessergeschäft betreffend, vom 8. August 1856 (Seite 190 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1856) Folgendes hiermit verordnet: 
& 1. Bei Messungen für Grundstückstheilungen sind vom 1. Januar 1872 ab 
als Längenmaaß das Meter und die Deeimalbruchtheile des Meters 
und 
als Flächenmaaß 
das Quadratmeter, 
das Ar gleich 100 Quadratmetern und 
das Hektar gleich 100 Aren oder 10,000 Quadratmetern 
ausschließlich in Anwendung zu bringen. 
Wegen der Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisherigen Längen= und 
Flächenmaaße in die neuen wird auf die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 
7. Mai 1869 (Seite 149 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) 
verwiesen. 
§&# 2. In den Rechnungsmanualen sind die gemessenen Längen (unter Vermeidung 
aller anderen Ausdrücke, wie z. B. Decimeter, Dekameter) nur nach Metern und in 
einer Deeimalstelle auszudrückenden Bruchtheilmetern anzusetzen und letztere von den 
vollen Metern durch den Decimalstrich zu trennen. Muß eine gemessene Fläche behufs 
der Berechnung ihres Inhalts in mehrere Figuren zerlegt werden, so sind die Flächen- 
inhalte der einzelnen Figuren ebenfalls nur in Quadratmetern und deren Bruchtheilen 
mit einer Deecimalstelle auszuwerfen und die nöthigen Abrundungen erst nach Auf- 
rechnung des Gesammtflächeninhalts der Einzelbeträge vorzunehmen. 
§#n3. Der durch die Berechnung ermittelte Gesammtflächeninhalt ist in 
Hektaren, Aren und in Zehntheilen des Ars (mithin in einer Deeimalstelle) 
anzugeben, daher, wenn tabellarische Form zu wählen ist, hierzu zwei Spalten anzulegen 
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