Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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müssen.  Der  erledigte  Platz  geht  alsdann  auf  den  in  der  Reihefolge  der  Billets  zu—
nächst  kommenden  Reisenden  über,  dergestalt,  daß  bei  weiterer  Verzichtleistung  der  zu—
letzt  eingeschriebene  Reisende  verpflichtet  ist,  den  sonst  ledig  bleibenden  Platz  einzu—
nehmen.  Ein  Reisender,  welcher  auf  das  Vorrücken  verzichtet  hat,  kann  bei  einer
spätern  Veränderung  in  der  Personenzahl  und  namentlich,  wenn  die  Beichaisen  ganz
eingehen,  auf  die  frühere  Reihenfolge  keinen  Anspruch  machen,  sondern  nur  nach  der
freiwillig  beibehaltenen  Nummer  vorrücken.

IV  Die  bei  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt  hinzutretenden  Personen  stehen
den  vom  Course  kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in  der  Reihenfolge
der  Plätze  nach.  Läßt  sich  ein  mit  der  Post  angekommener  Reisender  zu  derselben  Post
weiter  einschreiben,  so  verliert  er  den  bis  dahin  eingenommenen  Platz  und  muß  den
letzten  Platz  nach  den  dort  hinzutretenden  und  bereits  vor  ihm  angenommenen  Reisen—
den  einnehmen.

V  Die  Reisenden,  welche  von  einem  Course  auf  einen  andern  übergehen,  stehen
den  für  den  letztern  Cours  bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes
nach.  Etwaige  Abweichungen  hiervon  bei  Coursen  mit  fremden  Postanstalten,  sowie  bei
solchen  Coursen,  wo  eine  Durcherhebung  des  Personengeldes  stattfindet,  richten  sich  nach
den  für  solche  Course  gegebenen  besonderen  Bestimmungen.

VI  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Stationen  belegenen  Orte
benutzen  wollen,  müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  eine  Beichaise  eingehen
kann,  allen  bis  zur  nächsten  Station  eingeschriebenen  Reisenden  nachstehen  und  die  Plätze
in  der  Beichaise  einnehmen.

VII  Reisende,  welche  von  den  Conducteuren  oder  Postillonen  unterwegs  an  Haltestellen
  aufgenommen  worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die  nächste  Station
hinaus  den  bei  dieser  zutretenden  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

VIII  Ueber  Differenzen  zwischen  den  Reisenden  wegen  der  von  ihnen  einzunehmenden
Plätze  hat  der  expedirende  Beamte  der  Postanstalt  nach  den  vorangeschickten  Grundsätzen
zu  entscheiden.  Beruhigen  sich  die  Reisenden  bei  dieser  Entscheidung  nicht,  so  steht  ihnen
frei,  die  nochmalige  Erörterung  der  Differenz  bei  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  nachzusuchen,
  sofern  solches,  ohne  den  Lauf  der  Post  zu  verzögern,  thunlich  ist.  Der  getroffenen
  Entscheidung  haben  sich  die  betreffenden  Reisenden,  vorbehaltlich  der  Beschwerde,
zu  unterwerfen.

8  52.

1  Jedem  Reisenden  ist  die  Mitnahme  seines  Reisegepäcks  insoweit  unbeschränkt
gestattet,  als  die  einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sind  (vergl.
§§  1,  12  und  13).

a)  Bei  dem
Zugange  auf
einer  unterwegs
gelegenen  Postanstalt.



b)  Bei  dem
Uebergange  auf
einen  andern
Cours.

I)  Bei  Reisen
nach  Zwischenorten.


2)  Bei  Reisen
von  Haltestellen
  aus.

Reisegepäck.