Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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XV Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaussee- 
geldes und Postillonstrinkgeldes nicht in Betracht. 
h) Rück- XVI Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs 
benhung iner Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten Pferden bz. 
post. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und sich vor 
der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen 
unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, als Minimum jedoch für die 
ganze Fahrt die Kosten für eine Tourbeförderung von 2 Meilen. 
XVI Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespannes und des 
Postillons ist nicht zu zahlen. 
XVI Der Antritt der Rückfahrt darf erst nach Ablauf von so viel Stunden, als die 
Station Meilen hat, erfolgen. 
XIX Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der 
Tourfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende 
Bestimmungen nicht Anwendung finden. 
XX Bei Courierreisen finden die Vergünstigungen für die Rückfahrt nicht statt. 
vsshoraue3 ## Reisende können durch Laufzettel Extrapost- oder Courierpferde vorausbestellen. 
Ertapos, oder Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der 
Courier= Reisende auch bei gänzlich unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu 
pferden. zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die 
Zahl der Pferde und die Reiseroute mit Benennung der Stationen angegeben, auch be- 
merkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz- 
oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unter- 
brechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des 
Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unter- 
schrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig, oder sonst nicht hinlänglich be- 
kannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben, und erforderlichen Falls sich 
legitimiren. 
XXI Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von 
Extrapost= oder Courierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k) Wartegeld. XXUI Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger 
heim Au- als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Postanstalt 
Reisenden vor der Abfahrt Nachricht zu geben. 
unterwegs. XXIV. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde 
an ein Wartegeld von 21 Sgr. pro Pferd und Stunde zu entrichten. 
XXV Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden.
	        
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