Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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fuße durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 5 vom Hundert jährlich zu 
verzinsenden, übrigens vom 2. Januar 1876 an in jährlichen Raten auszuloosenden 
Prioritätsobligationen zu je 200 Thalern —. —= zu eröffnen beabsichtigt, nach Maß- 
gabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der vorgelegten Entwürfe der Generalschuld- 
verschreibung und der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die nachgesuchte 
Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 7. December 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm- 
  
136. Bekanntmachung, 
die Beobachtung der Verordnung über die Erstattung der Regquisitionskosten in 
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten vom 13. Januar 1866 und der Verordnung 
in Betreff der Kosten bei Requisitionen in Polizeistrafsachen vom 29. December 1868 
im Verkehre zwischen den Königlichen und den Schönburg'schen Behörden 
betreffend; 
vom 8. December 1871. 
Noch der Bestimmung im Punkt XV der durch Verordnung vom 1. März 1865 
(Seite 92 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) publicirten, unter 
dem 22. August 1862 abgeschlossenen Uebereinkunft mit dem Gesammthause Schönburg 
sind in den Fällen, in welchen Königliche Unterbehörden, einschließlich der Bezirks- 
gerichte, den Schönburg'schen, oder umgekehrt diese jenen Kosten, die von den Betheiligten 
nicht eingebracht werden können, zu erstatten haben, gegenseitig nur die Verläge zu 
erstatten. Diese vertragsmäßige Bestimmung ist durch die Verordnung des Justiz- 
ministeriums, die Erstattung der Requisitionskosten in gerichtspolizeilichen Angelegen- 
heiten betreffend, vom 13. Januar 1866 (Seite 29 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1866) und durch die Verordnung des Ministeriums des Innern, die Kosten 
bei Requisitionen in Polizeistrafsachen betreffend, vom 29. December 1868 (Seite 1426, 
Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) — nach welchen beiden 
Verordnungen unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen in gerichtspolizeilichen
	        
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