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fuße durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 5 vom Hundert jährlich zu
verzinsenden, übrigens vom 2. Januar 1876 an in jährlichen Raten auszuloosenden
Prioritätsobligationen zu je 200 Thalern —. —= zu eröffnen beabsichtigt, nach Maß-
gabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der vorgelegten Entwürfe der Generalschuld-
verschreibung und der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die nachgesuchte
Genehmigung ertheilt.
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 7. December 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm-
136. Bekanntmachung,
die Beobachtung der Verordnung über die Erstattung der Regquisitionskosten in
gerichtspolizeilichen Angelegenheiten vom 13. Januar 1866 und der Verordnung
in Betreff der Kosten bei Requisitionen in Polizeistrafsachen vom 29. December 1868
im Verkehre zwischen den Königlichen und den Schönburg'schen Behörden
betreffend;
vom 8. December 1871.
Noch der Bestimmung im Punkt XV der durch Verordnung vom 1. März 1865
(Seite 92 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) publicirten, unter
dem 22. August 1862 abgeschlossenen Uebereinkunft mit dem Gesammthause Schönburg
sind in den Fällen, in welchen Königliche Unterbehörden, einschließlich der Bezirks-
gerichte, den Schönburg'schen, oder umgekehrt diese jenen Kosten, die von den Betheiligten
nicht eingebracht werden können, zu erstatten haben, gegenseitig nur die Verläge zu
erstatten. Diese vertragsmäßige Bestimmung ist durch die Verordnung des Justiz-
ministeriums, die Erstattung der Requisitionskosten in gerichtspolizeilichen Angelegen-
heiten betreffend, vom 13. Januar 1866 (Seite 29 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1866) und durch die Verordnung des Ministeriums des Innern, die Kosten
bei Requisitionen in Polizeistrafsachen betreffend, vom 29. December 1868 (Seite 1426,
Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) — nach welchen beiden
Verordnungen unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen in gerichtspolizeilichen