Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Gesctz-und Verorduungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 19871. 
  
  
  
  
  
  
  
& 15. Urkunde 
über die Stiftung eines Erinnerungskreuzes für die Jahre 152# 
18717 
vom 6. März 1871. 
W#, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
thun kund und zu wissen: 
Während des nun beendeten Krieges haben in allen Classen der Bevölkerung Männer 
und Frauen im patriotischen Aufschwunge gewetteifert, die Leiden des Krieges zu 
mildern. 
Um nun Denen, welche sich um die Krankenpflege besonders verdient gemacht, oder 
durch andere hochherzige und aufopfernde Handlungen während des Krieges ausgezeichnet 
und ihren patriotischen Sinn bewährt haben, einen Beweis Unserer Anerkennung und 
Unserer Dankbarkeit zu geben, haben Wir die Stiftung eines Erinnerungskreuzes be- 
schlossen, welches ohne Unterschied an Männer, Frauen und Jungfrauen verliehen 
werden kann. 
Dasselbe soll aus einem broncenen achtspitzigen Kreuze bestehen, welches auf der 
Vorderseite Unsere Namenschiffre mit der Krone, auf der Rückseite die Jahreszahlen 
1372 zeigt, und an einem weißen, mit 3 grünen Streifen der Länge nach durch- 
zogenen Bande nach den inländischen Orden und Ordensmedaillen auf der linken Brust 
getragen werden. 
Den mit diesem Erinnerungskreuze Beliehenen wird an Stelle eines besonderen 
Decrets ein Exemplar dieser Stiftungsurkunde ausgehändigt. 
Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen finden 
auch auf dieses Erinnerungszeichen Anwendung. 
1871. 5
	        
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