Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  1137  —

Der  Buͤrgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  laͤßt  die  Beitraͤge  von  den  Saͤumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  im  Tagelohn  ausgefuͤhrt  unter  Leitun
eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  zweckmaͤßig  ist,  sollen  die  Arbeiten  na
Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindesifordernden  verdungen  werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistung
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsteher
  befugk,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehörig  ausgefübrten  Arbeiten
nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Säumigen  machen  und
die  Kosten  von  demselben  durch  Exekurion  beitreiben  zu  lassen.

Eben  dazu  ist  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  ein-Finen
  Genossen  für  ihre  Grundslücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen

nlage  nicht  unterbleiben  dürfen.

F.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  2.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
Regel  unentgelllich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werlth  nicht  durch  das  an  den
Dammdossirungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile
  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streitigkeiten  hierüber
werden,  mir  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden  C(cfr.  h.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.

g.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenoorsteher  und  zwei  Wiesenschoͤffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz  fuͤr  baare  Auslagen  und
Versaͤumniß  ꝛc.  erhaͤlt  jedoch  der  Wiesenvorsteher  jaͤhrlich  pro  Morgen  fuͤnf
Silbergroschen.
g.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer
chnn  auf  drei  Jahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenchoͤffen.


Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als  zwei
Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,  drei
Stimmen,  und  so  fort  fuͤr  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Buͤrgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  fuͤhrt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewaͤhlten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

(Nr.  6218.)  Wähl-