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9. Das Verpacken und Verladen ist, unter Vermeidung starker Erschütterungen,
lediglich durch Tragen, ohne Hülfe von Krahnen, Flaschenzügen und anderen Hebevor—
richtungen, vorzunehmen, und darf dabei weder offenes Feuer gehalten, noch Tabak ge—
raucht werden.
§ 10. Der Transport des Dynamits ist nur auf besonderen, hierzu bestimmten
Wagen, die nicht gleichzeitig mit anderen Gütern beladen sind, oder auf Schiffen, die
nicht gleichzeitig mit anderen feuergefährlichen Stoffen beladen sind, gestattet. Alle
Wagen und Schiffe, welche zum Transporte von Dynamit dienen sollen, müssen in
deutlicher und von Weitem erkennbarer Schrift die Bezeichnung „Dynamit“ tragen.
Die Benutzung von Dampfkraft zum Transporte bleibt unter allen Umständen
untersagt.
11. Die Führer von Dynamit-Transporten zu Wasser und zu Lande müssen
nüchterne und zuverlässige Leute sein, von denen zu erwarten ist, daß sie bei außer-
gewöhnlichen, gefahrdrohenden Umständen mit Umsicht verfahren werden.
& 12. Offenes Feuer zu halten und Tabak zu rauchen, ist den Führern und
sonstigen Begleitern von Dynamit-Transporten untersagt.
13. Beim Passiren geschlossen gebauter Ortschaften dürfen Dynamit-Transporte
nicht anhalten.
14. Steigt während des Transports ein Gewitter auf, so ist dasselbe in möglichst
freier Gegend abzuwarten; keinenfalls darf eine geschlossen gebaute Ortschaft während
des Gewitters passirt werden.
*15. Der Transport von Dynamit, sowohl zu Wasser, als zu Lande, ist auf die
Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang beschränkt.
Beim Nachtgquartier, welches nicht in geschlossen gebauten Ortschaften genommen
werden darf, sind die Wagen niemals in Gebäuden oder Scheunen unterzubringen,
sondern in mindestens 500 Schritt Entfernung vom nächsten bewohnten Gebäude unter
Bewachung aufzustellen.
Schiffe haben behufs des Nachtquartiers in mindestens 500 Schritt Entfernung
vom nächsten bewohnten Gebäude und von anderen Schiffen anzulegen.
16. Die Ankunft im Bestimmungsorte ist möglichst so einzurichten, daß der
Transport noch an demselben Tage abgeladen werden kann. Ist dieß nicht ausführbar,
so treten dieselben Vorschriften, wie beim Nachtquartier (§ 15), in Kraft.
& 17. Die im § 9 für das Aufladen vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln sind
auch beim Abladen und Umladen zu beobachten.
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