Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

Zu § 1. 
Zu §2. 
84 — 
und Pächtern nach dem Maßstabe der von letzteren von ihrem Grundbesitze, beziehendlich 
ihrem Gewerbebetriebe zu entrichtenden directen Steuern zu beantragen. 
Diese Beiträge sind rücksichtlich der Einbringung von Resten den öffentlichen Ab- 
gaben gleich zu achten. 
14. Vorstehendes Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des Innern 
beauftragt ist, tritt mit dem 1. Mai 1872 in Kraft. 
Dresden, den 9. April 1872. 
Johann. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
41. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872, die Reorganisation des Landes- 
culturraths betreffend; 
vom 15. April 1872. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 9. April 1872 über die Reorganisation des Landes- 
culturraths wird andurch verordnet, wie folgt: 
§ 1. Die Function des Landesculturraths in seiner bisherigen Zusammensetzung 
nach dem Statut vom 20. Februar 1850 dauert bis zu Constituirung des nach dem 
vorliegenden Gesetze neugebildeten Landesculturraths fort. 
#& 2. Die Thätigkeit des Landesculturraths soll nicht auf die unter 1 und 2 in 
diesem Paragraphen besonders hervorgehobenen Richtungen beschränkt sein. Sie hat sich 
vielmehr nach allen Richtungen hin zu erstrecken, welche innerhalb der Grenzen der im 
ersten Absatze des Paragraphen gestellten Aufgabe fallen. 
f# 3. Der geschäftliche Verkehr des Landesculturraths mit der Staatsregierung hat 
der Regel nach durch Vermittelung des Ministeriums des Innern stattzufinden. Er hat 
daher Anträge, Wünsche und Anregungen, wie sie unter 1 im § 2 des Gesetzes erwähnt 
werden, auch wenn sie Angelegenheiten des Ressorts anderer Ministerien betreffen, an 
genanntes Ministerium zur weiteren Vermittelung gelangen zu lassen; nur die auf 
Grund seiner unter 2 gedachten Verpflichtung abgegebenen Gutachten sind direct an die 
Behörden zu richten, welche solche erfordert haben.
	        
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