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6. Die Eisenbahnverwaltung hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Störungen
der Reichstelegraphen alle Depeschen der Reichstelegraphenverwaltung mittelst
ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahnbetriebsdienst in An—
spruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Reichstelegraphen—
verwaltung in der Beförderung von Eisenbahndienstdepeschen Gegenseitigkeit
ausüben wird.
7. Die Eisenbahnverwaltung hat ihren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Reichs—
kanzleramts dem Privatdepeschenverkehre nach Maßgabe der Bestimmungen
der Telegraphenordnung für die Correspondenz auf den Telegraphenlinien des
Deutschen Reiches zu eröffnen.
8. Ueber die Ausführung der Bestimmungen unter 1 bis einschließlich 6 wird das
Nähere zwischen der Reichstelegraphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung
schriftlich vereinbart.
&24. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit von der Gewerbesteuer be-
freit sein.
# 25. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, nach
Ablauf von dreißig Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn das
Eigenthum der Letzteren gegen Gewährung des zwanzigfachen Betrags des letzten auf
Grund der Betriebsrechnungen ermittelten fünfjährigen Durchschnittsreinertrags zu
erwerben.
Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschluß an, welcher der An-
kündigung zum Ankaufe vorhergegangen ist, zurückzurechnen.
Bei Aufstellung dieser Reinertragsrechnung bleibt der Betrag der in den letzten
fünf Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unberück-
sichtigt, es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht.
Zum Behufe der Ermittelung des Reinertrags steht der Regierung das Recht der
speciellen Prüfung der Betriebsrechnung auf die mehrerwähnten fünf Jahre zu.
Im Falle dieses Ankaufs geht die Bahn sammt sämmtlichen Gebäuden, Grund-
stücken 2c., ferner allen Betriebsmitteln und Materialvorräthen, dem etwa vorhandenen
baaren Betriebs= und Reservefond, sowie überhaupt allen Activen an den Staat über,
wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven zu alleiniger Vertretung
übernimmt.
Die Staatsregierung wird von der Absicht des Ankaufs dem Gesellschaftsdirectorium
sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen.
Würde sich ergeben, daß die Gesellschaft in der Zeit zwischen der erfolgten Kün-
digung und der Uebergabe an den Staat weniger auf Unterhaltung und Erneuerung
1822. 34