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& 76. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer in dem Regulative für die Krankencasse der Schneider=
Innung zu Dresden enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen
betreffend;
vom 10. Mai 1872.
Maochdem mit Zustimmung Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen, Höchstwelcher für
die Dauer der Abwesenheit Sr. Majestät des Königs von Allerhöchstdemselben mit
Führung der Staatsgeschäfte beauftragt worden ist, das Justizministerium diejenige
Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung
des vom Ministerium des Innern bestätigten Regulativs für die Krankencasse der
Schneider-Innung zu Dresden enthalten ist, bewilligt hat, so wird Solches zur Nach-
achtung für Alle, die es angeht, hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 10. Mai 1872.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
Regulativ
für die Krankencasse der Schneider-Innung zu Dresden.
2c. 2c.
§ 7. Die aus der Krankencasse zu gewährenden Unterstützungsgelder können
nicht mit Beschlag belegt, auch nicht vor der Verfallzeit an andere Personen abgetreten
werden.
77. Verordnung
an sämmtliche Justizbehbrden erster Instanz, den Tarsatz für Verpflegung der
Gefangenen betreffend;
vom 11. Mai 1872.
Die Vorschrift bei Nr. 21 des Anhangs I der revidirten Taxordnung vom 26. No-
vember 1840, nach welcher die Verpflegungskosten der Gefangenen nach dem Preise des