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& 127. Decret
über die Bestätigung der Gesetze für den Schullehrerfiscus der Diöcese Penig;
vom 18. Juli 1872.
Nochdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im nach-
stehenden § 14 der Gesetze für den Schullehrerfiscus der Diöcese Penig getroffene,
eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltene Bestimmung zu genehmigen geruht
haben, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts diese Gesetze,
welchen allenthalben nachzugehen ist, bestätigt und zu Urkund Dessen dieses
Deeret
ausgefertigt.
Dresden, am 18. Juli 1872.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister:
Dr. Hübel.
Fiedler.
1 Gesetze
für den Schullehrerfiscus der Diöcese Penig.
2c. 2c.
§ 14. Alle Einlagen und Aussteuern bei diesem Fiscus, jedoch mit Ausschluß der
Sepultursteuer, sollen keiner Verkümmerung unterworfen sein.
2c. uc.
19. Die Confraternität wird nach außen durch ihren Director vertreten. Dieses
Amt bekleidet der Superintendent in Penig, wofern er nicht ausdrücklich ablehnt. Tritt
der letztere Fall ein, so hat die Gesammtheit aller Mitglieder ein anderes in Penig
wohnhaftes Mitglied an seine Stelle nach relativer Majorität zu wählen. Derselbe
wird durch eine von dem nach § 18 bestellten Ausschusse alljährlich durch das Peniger
Amtsblatt zu erlassende Bekanntmachung darüber, wer als Director fungire, legitimirt.
2c. 2c.
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