Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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129.  Verordnung,

die  am  10.  Jannar  1873  vorzunehmende  Viehzählung  betreffend;
vom  26.  Juli  1872.

Laut  Beschluß  des  Bundesraths  des  Deutschen  Reiches  vom  28.  Juni  dieses  Jahres
hat  in  allen  Staaten  des  Deutschen  Reiches  eine  Erhebung  der  Viehhaltung  nach  dem
Stande  vom  10.  Januar  1873  stattzufinden  und  soll  diese  Aufnahme  von  Haus  zu
Haus  erfolgen.  Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wird  für  das  Königreich  Sachsen
hiermit  Folgendes  verordnet:

&  1.  Die  Aufnahme  erfolgt  mittelst  gedruckter  Formulare,  von  denen  jedem  Hausbesitzer
  eins  zugestellt  wird  und  für  deren  Ausfüllung  nach  Anleitung  der  aufgedruckten
Vorschriften  der  letztere  zu  sorgen  verpflichtet  ist.

#2.  Die  erwähnten  Formulare  werden  den  Verwaltungsobrigkeiten  (in  den
Städten,  in  welchen  die  Städteordnung  eingeführt  ist,  den  Stadträthen,  im  Uebrigen
den  Gerichtsämtern)  im  Monat  November  durch  das  Statistische  Bureau  des  Ministeriums
  des  Innern  nebst  Lieferschein  und  einer  genügenden  Zahl  Abdrücke  gegenwärtiger
Verordnung,  um  an  jede  Gemeinde  des  Bezirks  einen  zu  verabfolgen,  übersendet  werden.

&#  3Die  Verwaltungsobrigkeiten  haben  die  Formulare  so  zeitig  zu  vertheilen,
daß  dieselben  in  der  Zeit  zwischen  dem  28.  December  1872  und  3.  Januar  1873  in
die  Hände  der  Hausbesitzer  gelangen.  Die  Gerichtsämter  haben  sich  hierbei  der  Vermittelung
  der  Gemeindevorstände  zu  bedienen.

#4.  Es  ist  Seitens  der  Verwaltungsobrigkeiten  resp.  der  Gemeindevorstände
darauf  zu  sehen,  daß  für  jedes  Hausgrundstück  dem  Besitzer  ein  Erhebungsformular
eingehändigt  werde,  auch  wenn  notorisch  in  dem  betreffenden  Hause  keine  der  Thiergattungen,
  auf  welche  sich  die  Erhebung  bezieht,  gehalten  wird.  In  solchem  Falle  hat
der  Besitzer  ein  „Vacat“  oder  „werden  nicht  gehalten“  in  die  Spalten  des  Formulars
zu  setzen.

Ist  dagegen  der  Obrigkeit  resp,  dem  Gemeindevorstande  bekannt,  daß  Thiere  der
Gattungen,  auf  welche  sich  die  Zählung  erstreckt,  nämlich

Pferde,

Maulthiere  und  Maulesel,
Rindvieh,

Schafe,

Schweine,

Ziegen  und  Ziegenböcke,
Bienen,

Seidenraupen