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129. Verordnung,
die am 10. Jannar 1873 vorzunehmende Viehzählung betreffend;
vom 26. Juli 1872.
Laut Beschluß des Bundesraths des Deutschen Reiches vom 28. Juni dieses Jahres
hat in allen Staaten des Deutschen Reiches eine Erhebung der Viehhaltung nach dem
Stande vom 10. Januar 1873 stattzufinden und soll diese Aufnahme von Haus zu
Haus erfolgen. Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen
hiermit Folgendes verordnet:
& 1. Die Aufnahme erfolgt mittelst gedruckter Formulare, von denen jedem Haus-
besitzer eins zugestellt wird und für deren Ausfüllung nach Anleitung der aufgedruckten
Vorschriften der letztere zu sorgen verpflichtet ist.
#2. Die erwähnten Formulare werden den Verwaltungsobrigkeiten (in den
Städten, in welchen die Städteordnung eingeführt ist, den Stadträthen, im Uebrigen
den Gerichtsämtern) im Monat November durch das Statistische Bureau des Ministe-
riums des Innern nebst Lieferschein und einer genügenden Zahl Abdrücke gegenwärtiger
Verordnung, um an jede Gemeinde des Bezirks einen zu verabfolgen, übersendet werden.
3Die Verwaltungsobrigkeiten haben die Formulare so zeitig zu vertheilen,
daß dieselben in der Zeit zwischen dem 28. December 1872 und 3. Januar 1873 in
die Hände der Hausbesitzer gelangen. Die Gerichtsämter haben sich hierbei der Ver-
mittelung der Gemeindevorstände zu bedienen.
#4. Es ist Seitens der Verwaltungsobrigkeiten resp. der Gemeindevorstände
darauf zu sehen, daß für jedes Hausgrundstück dem Besitzer ein Erhebungsformular
eingehändigt werde, auch wenn notorisch in dem betreffenden Hause keine der Thier-
gattungen, auf welche sich die Erhebung bezieht, gehalten wird. In solchem Falle hat
der Besitzer ein „Vacat“ oder „werden nicht gehalten“ in die Spalten des Formulars
zu setzen.
Ist dagegen der Obrigkeit resp, dem Gemeindevorstande bekannt, daß Thiere der
Gattungen, auf welche sich die Zählung erstreckt, nämlich
Pferde,
Maulthiere und Maulesel,
Rindvieh,
Schafe,
Schweine,
Ziegen und Ziegenböcke,
Bienen,
Seidenraupen