Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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auf Grundstücken gehalten werden, welche nicht Zubehör eines Hauses sind, so haben 
Jene auch den Besitzern dieser Thiere je ein Erhebungsformular zuzustellen. 
65. Abmiethern gehöriges Vieh ist auf der Liste des Hausbesitzers, doch nicht 
unter dessen Namen, sondern unter dem Namen des Viehbesitzers aufzuführen. Die 
Formulare sind zu diesem Ende mit einer Mehrzahl von Zeilen (eine für jeden Besitzer 
von Vieh auf dem Grundstücke) versehen und, wenn diese nicht zulangen, durch Hinzu- 
nahme eines zweiten resp. dritten Formulars, welches von dem ersten, an dieser Stelle 
mit A zu bezeichnenden, durch ein dem Namen des Hausbesitzers auf der ersten Seite 
beigesetztes B, C ec. zu unterscheiden ist, zu vervollständigen. 
6. Reichen die Formulare für die Zahl der Einträge resp. für die Zahl der 
Empfangsberechtigten nicht aus, so haben die Privaten bei der Ortsbehörde, die letztere 
eventuell bei der Verwaltungsobrigkeit, resp. durch diese beim Statistischen Bureau 
rechtzeitig die erforderlichen Nachbestellungen zu machen. 
Das Statistische Bureau wird mit Rücksicht auf solchen unvorhergesehenen Bedarf, 
sowie auf die Nothwendigkeit, verdorbene Listen durch neue zu ersetzen, seinen ersten 
Sendungen sogleich einen Zuschlag beifügen. 
§ 7. Vom 15. Januar ab haben sich die Ortsbehörden der Wiedereinsammlung 
der Listen zu unterziehen und dieselbe bis zum 18. Januar zu beendigen. Hierbei ist 
ihrerseits darauf zu achten, daß nicht nur die ausgegebenen Listen, auch diejenigen, 
welche nur das Nichtvorhandensein jedes in den Bereich der Zählung fallenden Viehes 
bezeugen, vollständig und mit dem Namen des Hausbesitzers unterzeichnet wieder ein- 
gehen, sondern auch, soweit thunlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben 
zu prüfen und bei wahrgenommenen Mängeln deren Abstellung zu veranlassen. 
&. Bis zum 25. Januar sind die sämmtlichen Listen des Ortes, nach der Ca- 
tasternummerfolge geordnet, Seitens der Gemeindevorstände an die Gerichtsämter ab- 
zugeben. Die Gerichtsämter haben, nachdem sie sich von der richtigen Erfüllung der 
nach Vorstehendem den Gemeindevorständen zufallenden Obliegenheiten überzeugt, 
sämmtliche Listen ihres Bezirks, ortsweise vereinigt und die Ortspackete nach alpha- 
betischer Ordnung zu größeren, gehörig festverpackten Ballen zusammengeschnürt, bis 
zum 8. Februar an das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzusenden. 
Bis zu dem nämlichen Tage haben auch die Stadträthe der Städte, in denen die Städte- 
ordnung eingeführt ist, die betreffenden Listen in gleicher Weise an das Statistische 
Bureau des Ministeriums des Innern gelangen zu lassen. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein 
wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurück- 
folgenden Formulare anzugeben.
	        
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