Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Zeugnisse oder in einem von dem am Versendungsorte oder Verschiffungshafen residiren— 
den Consul oder Consularagenten des Landes, wohin die Einfuhr erfolgen soll, aus— 
gefertigten Zeugnisse bestehen. 
Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse Seitens der Zoll= und Steuerämter über 
die mit dem Anspruche auf die vertragsmäßige Begünstigung nach Portugal zu ver- 
— sendenden Waaren hat nach dem anliegenden Formulare zu erfolgen. 
— Für diejenigen Waaren, welche nicht nach dem vertragsmäßigen, sondern nach dem 
allgemeinen Portugiesischen Tarife verzollt werden sollen, bedarf es keines Ursprungs- 
zeugnisses. 
Dresden, den 29. August 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Golz. 
Ursprungs-Zeugniß. 
A. Anmeldung. 
Der Unterzeichntee wohnhaft zu.. . . . . ... 
in.......... erklärt hiermit, daß die nachstehend angegebenen, zur Einfuhr 
in das Königreich Portugal bestimmten Waaren: 
deutschen (luxemburgischen) Ursprungs sind. 
den #en. 18 
Unterschrift. 
B. Beglaubigung des Ursprungs. 
Die Abstammung der vorstehend bezeichneten Waaren aus dem freien Verkehr Deutsch- 
lands (Luxemburgs) wird hiermit bescheinigt. 
den ten 18 
(Stempel.) 
Firma des Zoll= (Steuer-) Amtes. 
Unterschrift.
	        
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