Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 407 — 
142. Decret 
wegen Concessionirung der Görlitz-Zittauer Eisenbahn; 
vom 13. August 1872. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
24. 2c. 206c. 
thun hiermit kund, daß Wir, auf Grund der in der ständischen Schrift vom 23. Februar 
1870 erklärten Ermächtigung, der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft zum Baue und 
Betriebe einer Eisenbahn, welche von Görlitz ausgehen, unter Anschluß an den dortigen 
Bahnhof über Nickers, Ostritz und Hirschfelde geführt und bei Zittau mit dem daselbst 
vorhandenen Bahnhofe in Schienenverbindung gebracht werden soll, insoweit dieselbe 
auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, die erforderliche Concession 
unter den aus der Anfuge unter O ersichtlichen Bedingungen ertheilt haben. 
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den 2 
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu Dessen Urkund gegen- 
wärtiges 
Concessionsdeeret 
unter Höchsteigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel 
beisetzen lassen. 
Dresden, am 13. August 1872. 
Johann. 
S Richard Freiherr von Friesen. 
„OHerrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Concessionsbedingungen 
für die Görlitz-Zittauer Eisenbahn. 
. B9 I. Der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft wird zum Baue und Betriebe 
einer Eisenbahn, welche von Görlitz ausgehen, unter Anschluß an den dortigen Bahnhof 
über Nickers, Ostritz und Hirschfelde geführt und bei Zittau mit dem daselbst vor— 
1872. 60
	        
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