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Es sind daher für Verpflegung und Unterstützung in solchen Fällen durch die Ge-
sellschaft die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
10. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstige Unterbeamte, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsschein entlassenen Militärs, soweit
dieselben das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Gebiets hat
die Gesellschaft bei sonst gleicher Befähigung auf die Bewerbungen Königlich Sächsischer
Unterthanen besondere Rücksicht zu nehmen.
& 11. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der
einzelnen Stationen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die
Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch
diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesell-
schaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der
betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber von
den zuständigen Behörden zu entscheiden ist.
12. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge-
sellschaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An-
spruch nehmen.
G 13. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft
verpflichtet:
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber-
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post-
wagen und innerhalb desselben
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Ka-
tegorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Ge-
wicht von zwanzig Zollpfunden nicht übersteigen,
bb) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos
zurückkehren,
ce) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen,