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9. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Sächsischen Gußstahlfabrik zu Döhlen betreffend;
vom 31. Januar 1872.
Des Ministerium des Innern hat der unter dem Namen „Sachsische Gußstahlfabrik
zu Döhlen“ bestehenden Actiengesellschaft, welche zu Erweiterung ihres Fabrikations-
betriebs eine Anleihe von 100,000 Thlr. aufzunehmen beabsichtigt, zu der Ausgabe
von 1000, auf den Inhaber lautenden, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsenden
und bis längstens zum Jahre 1897 rückzahlbaren Schuldscheinen im Neunwerthe von
je 100 Thlr. nach Maßgabe der vorgelegten Entwürfe der Schuldscheine, Zinsleisten
und Zinsscheine die Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht wird.
Dresden, den 31. Januar 1872.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
. 10. Verordnung,
die Anberaumung eines anderweiten Präclusivtermins für die Gültigkeit der älteren,
aus der Creirung vom Jahre 1855 herrührenden Königlich Sächsischen
Cassenbillets betreffend;
vom 3. Februar 1872.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 20. 1c.
finden Uns auf Grund dazu ertheilter Ermächtigung Unserer getreuen Stände bewogen,
für den Umtausch der älteren, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. September
1855 (Seite 527 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) creirten
Cassenbillets gegen neue Cassenbillets der Creation vom Jahre 1867 eine Nachfrist von
sechs Monaten, von dem durch die Verordnung vom 30. August 1871 (Seite 203 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) auf Ende December des vorigen
Jahres festgesetzten Präclusivtermin an gerechnet, zu gewähren und zu dem Ende Nach-
stehendes anzuordnen und zur allgemeinen Kenntniß zu bringen: