Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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82. 
Die Feldmesserarbeiten werden entweder nach Gebührensätzen oder nach Ar— 
beitszeit vergütet. 
A. Gebührensätze. 
83. 
Nach Gebührensätzen werden die Arbeiten für größere, zu Ermittelung des richtigen 
Flächenmaßes und zur Kartirung vorzunehmende Vermessungen, deren Umfang 50 Hektar 
oder mehr beträgt, vergütet. Hierbei sind die Vermessungsarbeiten in folgende, durch 
die Beschaffenheit des Terrains und die Größe der Parzellen (Flurbuchs-Parzellen) be— 
dingte 4Terrain= und 6 Parzellen-Classen, sowie in 4 Dorfelassen einzustellen. 
Es gehören zur Terrain-Classel: 
ein völlig ebenes und freies Terrain; 
zur Terrain-Classe ll: 
a) ein ebenfalls ebenes, theilweise mit Holz bestandenes Terrain; 
b) ein bergiges, jedoch meist freies und 
) ein ebenes, aber von sehr krummen, jedoch freien Bach= und anderen Grenzen 
durchzogenes Terrain; 
zur Terrain-Classe lll: 
a) ein bergiges und theilweise mit Holz bestandenes, 
b) ein ebenes und mit Wald bestandenes und 
Jc) ein ebenes, von krummen und bewachsenen Bach= oder anderen Grenzen durch- 
zogenes Terrain; 
zur Terrain-Classe IV: 
a) ein bergiges und mit Wald bestandenes, und 
b) ein bergiges, von sehr krummen und bewachsenen Bach= oder anderen Grenzen 
durchzogenes Terrain. 
Zur 1. Parz.-Classe gehören Parzellen (Flurbuchs-Parz.) von durchschnittlich 50 
Hektar und darüber, 
= 2. OD OD — - von durchschnittlich 10 
Hektar bis nahe 50 
Hektar, 
= 3. — von durchschnittlich 5 
Hektar bis nahe 10 
Hektar,
	        
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