Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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8 15. 
Bei einer Arbeit, welche sachgemäß ohne Unterbrechung zu vollenden ist, kann, 
soweit nicht von der Behörde oder den Betheiligten etwas Anderes angeordnet oder ver— 
langt wird, der Feldmesser nur Eine Hin- und Rückreise in Rechnung stellen. 
Doch soll es ihm bei Arbeiten, welche länger als vierzehn Tage beanspruchen, ge— 
stattet sein, sofern dieß ohne Nachtheil für die begonnene Arbeit geschehen kann, nach je 
vierzehn Tagen nach seinem Wohnorte sich zu begeben und die Reisekosten für die Hin— 
und Rückreise nach vorstehenden Bestimmungen in Ansatz zu bringen. 
E. Schreibelöhne und Verläge. 
8 16. 
Für Reinschriften und Abschriften sind 
für den Bogen —-- 5 Ngr. —-, 
- ein Blatt —-2 Ngr. 5 Pf., 
die einzelne Seite —- 1 Ngr. 3 Pf., 
den halbgebrochen geschriebenen Bogen —= 2 Ngr. 5 Pf., 
das = — Blatt —= 1 Ngr. 3 Pf., 
ö5. die O " - Seite—---———-7Pf. 
anzusetzen. — Jede Seite muß bei gewöhnlicher Schrift 24 Zeilen, bei Tabellen außer 
dem Kopfe 20 Zeilen enthalten. 
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§ 17. 
Verläge für Menselblattcopien, Zeichnenpapier, Buchbinderlöhne, Brief= und Packet- 
porto, Gerichtskosten, Stempelpapier 2c. sind dem Feldmesser zu erstatten. 
Dagegen sind Ansätze von Auslagen für Anschaffung und Unterhaltung von Meß- 
instrumenten, Schreibmaterialien, Siegellack, Bindfaden, sowie von Arbeitszeit für das 
Anlegen und Foliiren der Acten nicht statthaft. 
8 18. 
Bei den nach Arbeitszeit (88 4, 5) zu vergütenden Arbeiten sind die Kettenzieher 
dem Feldmesser von den Betheiligten auf ihre Kosten zu stellen; wird aber die Annahme 
der Kettenzieher dem Feldmesser überlassen, so hat er die Löhnung derselben in Rech- 
nung zu stellen und zu belegen. Letzteres hat auch zu geschehen, wenn er, wegen Un- 
tauglichkeit der von den Betheiligten gestellten Kettenzieher, tauglichere Personen zu 
wählen genöthigt ist. 
– 19. 
Soweit nicht vorstehend im § 18 eine Ausnahme gestattet ist, hat der Feldmesser
	        
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