Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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von den Betheiligten keine Leistung, namentlich nicht Wohnung, Heizung und Beleucht— 
ung zu beanspruchen. 
F. Allgemeine Vorschriften für die Kostenberechnungen. 
20. 
Ueber sämmtliche Arbeiten, Zeitversäumnisse und Verläge, deren Vergütung der 
Feldmesser beansprucht, müssen die von ihm gehaltenen Acten deutlichen Nachweis geben. 
Soweit Letzteres nicht der Fall ist, verfällt er in eine Ordnungsstrafe von einem bis zu 
zehn Thaler. 
Behufs dieses Nachweises sind über den Aufenthalt des Feldmessers außerhalb 
seines Wohnorts Registraturen aufzunehmen, worin die Zeitdauer des Aufenthalts an- 
zugeben ist. Diese Registraturen sind von den Betheiligten oder deren Beauftragten 
mit zu vollziehen. 
8 21. 
Bei Feststellung der Kostenrechnungen der Feldmesser ist bezüglich der angesetzten 
Arbeitszeiten zu erwägen, in welcher Zeit die betreffende Arbeit durch einen fleißigen 
Feldmesser von mittlerer Leistungsfähigkeit hätte ausgeführt werden können; höhere 
Ansätze sind entsprechend abzumindern. 
8 22. 
Die Einreichung specieller Kostenrechnungen und deren Feststellung (vergl. die Ver- 
ordnung, das Feldmessergeschäft betreffend, vom 8. August 1856 bei 5; Seite 191 des 
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) erledigt sich insoweit, als Vereinbar- 
ungen zwischen Betheiligten und dem Feldmesser über die letzterem zu gewährende Ver- 
gütung (vergl. § 1) abgeschlossen sind und der Behörde nachgewiesen werden. Soweit 
es nach den bestehenden Vorschriften bei agrarischen Auseinandersetzungen zu solchen 
Vereinbarungen der Genehmigung der Behörde bedarf, hat es hierbei zu bewenden. 
§ 23. 
Bei Feststellung der durch den Feldmesser für die Thätigkeit von Gehülfen an- 
gesetzten Vergütungen ist dem im § 21 bestimmten Grundsatze nachzugehen. 
G. Schlußbestimmung. 
8 24. 
Gegenwärtige Taxordnung tritt an die Stelle derjenigen Bestimmungen über Ge— 
bührensätze für Feldmesser, welche in der Instruction für die bei Ablösungen und
	        
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