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gestellt worden ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung auf Grund der dem Justiz-
ministerium im 8 171 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen
betreffend, vom 9. Januar 1865 (Seite 33 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom
Jahre 1865) ertheilten Ermächtigung und beziehendlich in Berücksichtigung der hinsicht—
lich der Urkunden der Notare im Königreiche Bayern und der Urkunden der mit Aus-
übung der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten Gemeindebehörden im Königreiche
Württemberg bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften hierdurch Folgendes verordnet:
1. Urkunden, welche vor einem Königlich Bayerischen Gerichte, oder vor einem
Königlich Württembergischen Gerichte oder Notare errichtet oder anerkannt worden sind,
bedürfen, um dieselbe Glaubwürdigkeit, wie die vor einem Königlich Sächsischen Ge-
richte oder Notar aufgenommenen oder anerkannten Urkunden, zu erlangen, der im
§ 171 der angezogenen Verordnung vom 9. Januar 1865 erforderten Bestätigung
durch das Justizministerium des betreffenden Staates dann nicht, wenn sie mit dem
Amtssiegel des Gerichts beziehendlich des Notars, vor welchem sie aufsgenommen oder
anerkannt worden, versehen sind.
2. Das Nämliche gilt
a) von den Urkunden der Notare in den Königlich Bayerischen Landestheilen rechts
des Rheines (soweit es sich nicht um blose Proceßvollmachten und darauf bezügliche
Ratificationen handelt, bei welchen auf dem sogleich zu erwähnenden Erfordernisse nicht
zu bestehen ist) dann, wenn die Aechtheit der Unterschrift des Notars von dem
Director des Bezirksgerichts, beziehendlich Stadt= oder Landgerichts des Wohnsitzes des
betreffenden Notars bestätigt ist,
b) von den Urkunden der Notare in der Bayerischen Pfalz dann, wenn sie von
dem Bezirksgerichtsvorstande und dem Appellationsgerichtspräsidenten legalisirt sind,
c) von den Urkunden der mit Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten
Gemeindebehörden im Königreiche Württemberg dann, wenn sie von dem vorgesetzten
Bezirksgerichte (Oberamtsgerichte) beglaubigt sind.
Dresden, den 23. December 1872.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
Letzte Absendung: am 18. Januar 1873.