Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Schema 15. (zu § 58.) 
Gestellungs-Ordre. 
  
Jahrgang und „* der Stamm Liste: Beordert für .. . . . .. . . . . ... 
der Landwehr-Compagnie: der Ueberweisungs-Aiste. 
Der Wehrmann (Ju. . ) zu 737U. ) wird hierdurch an- 
gewiesen, sich den nen 18 (Mittags 12 Uhr) am Land- 
wehrzeughause in W. ) unfehlbar zu gestellen, wo er weitere Befehle 
zu gewärtigen hat. Diese Ordre und seine übrigen Militair-Papiere hat der- 
selbe mit zur Stelle zu bringen. 
Im Falle ungehorsamen Ausbleibens steht ihm die Strafe nach der Strenge 
der Gesetze bevor. 
Landwehr-Bezirks-Commando. 
(L. S.) 
(TB. Die Ordre wird nur unterstempelt.) 
Die chargenmäßige Marscheompetenz ist 
zu empfangen
	        
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