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Befinden den Sitz ihrer Verwaltung und damit ihren ordentlichen Gerichtsstand an
einen anderen, an der Bahnlinie selbst gelegenen Ort des Großherzogthums Sachsen
zu verlegen.
Artikel 3.
Da die Actiengesellschaft laut Bekanntmachung des zuständigen Handelsgerichts des
Großherzoglichen Stadtgerichts zu Weimar vom 3. September dieses Jahres an letzt-
gedachtem Tage in das Handelsregister eingetragen, hiernach auch die Bescheinigung
der Zeichnung des gesammten Betrags des Grundcapitals (vergl. Art. 210 a des durch
Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 modificirten allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs)
für erbracht zu erachten, da ferner der Betrag von 2009 des Grundcapitals nach Anzeige
der Weimarischen Bank bei letzterer baar eingezahlt, auch bereits bei der Großherzoglich
Sächsischen Staatsregierung eine Caution in der Höhe von 70,000 Thalern in geeigneten
Papieren geleistet worden ist, so sehen die contrahirenden Regierungen die Bedingungen,
welche der Concessionsertheilung vorauszugehen hatten, als erfüllt an.
Artikel 4.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die hinterlegte Caution,
welche für vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn einschließlich der
Beschaffung der Transportmittel innerhalb der Baufrist, sowie für Erfüllung aller
übrigen, bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten zu
haften hat, nicht ohne Zustimmung der übrigen vertragschließenden Regierungen an
die Gesellschaft ganz oder theilweise zurückzugewähren, sie ist jedoch ermächtigt, die De-
ponirung anderer Papiere gleichen Werthes an der Stelle der jetzt hinterlegten in der
Weise zu gestatten, daß dabei nur Papiere des deutschen Reichs oder deutscher Staaten
oder gute Prioritäten, über deren Güte die Großherzogliche Regierung zu. befinden
hat, als Aequivalent nach Courswerth anzunehmen sind.
Sollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den betheiligten vier Regierungen
nach Verhältniß der Länge der in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke zu.
Artikel 5.
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, zu Gunsten des Unter-
nehmens die in ihrem Gebiete geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grund-
eigenthum für Eisenbahnbauten in Wirksamkeit zu setzen.
Artikel 6.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der übrigen
Regierungen die technische Oberaufsicht und Controle über den Bau, die Unterhaltung
und den Betrieb der ganzen Bahn einschließlich der Prüfung der Betriebsmittel.
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