Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Befinden den Sitz ihrer Verwaltung und damit ihren ordentlichen Gerichtsstand an 
einen anderen, an der Bahnlinie selbst gelegenen Ort des Großherzogthums Sachsen 
zu verlegen. 
Artikel 3. 
Da die Actiengesellschaft laut Bekanntmachung des zuständigen Handelsgerichts des 
Großherzoglichen Stadtgerichts zu Weimar vom 3. September dieses Jahres an letzt- 
gedachtem Tage in das Handelsregister eingetragen, hiernach auch die Bescheinigung 
der Zeichnung des gesammten Betrags des Grundcapitals (vergl. Art. 210 a des durch 
Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 modificirten allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs) 
für erbracht zu erachten, da ferner der Betrag von 2009 des Grundcapitals nach Anzeige 
der Weimarischen Bank bei letzterer baar eingezahlt, auch bereits bei der Großherzoglich 
Sächsischen Staatsregierung eine Caution in der Höhe von 70,000 Thalern in geeigneten 
Papieren geleistet worden ist, so sehen die contrahirenden Regierungen die Bedingungen, 
welche der Concessionsertheilung vorauszugehen hatten, als erfüllt an. 
Artikel 4. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die hinterlegte Caution, 
welche für vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn einschließlich der 
Beschaffung der Transportmittel innerhalb der Baufrist, sowie für Erfüllung aller 
übrigen, bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten zu 
haften hat, nicht ohne Zustimmung der übrigen vertragschließenden Regierungen an 
die Gesellschaft ganz oder theilweise zurückzugewähren, sie ist jedoch ermächtigt, die De- 
ponirung anderer Papiere gleichen Werthes an der Stelle der jetzt hinterlegten in der 
Weise zu gestatten, daß dabei nur Papiere des deutschen Reichs oder deutscher Staaten 
oder gute Prioritäten, über deren Güte die Großherzogliche Regierung zu. befinden 
hat, als Aequivalent nach Courswerth anzunehmen sind. 
Sollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den betheiligten vier Regierungen 
nach Verhältniß der Länge der in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke zu. 
Artikel 5. 
Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, zu Gunsten des Unter- 
nehmens die in ihrem Gebiete geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grund- 
eigenthum für Eisenbahnbauten in Wirksamkeit zu setzen. 
Artikel 6. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der übrigen 
Regierungen die technische Oberaufsicht und Controle über den Bau, die Unterhaltung 
und den Betrieb der ganzen Bahn einschließlich der Prüfung der Betriebsmittel. 
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