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Artikel 10.
Die Königlich und die Großherzoglich Sächsische Regierung werden zur Handhabung
des ihnen zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts (Art. 6 und 7) jede einen ständigen
Commissar bestellen, welcher die Beziehungen seiner Regierung zu der Eisenbahnver-
waltung in allen denjenigen Fällen zu vermitteln hat, welche nicht zum directen gericht-
lichen oder polizeilichen Einschreiten der competenten Landesbehörden geeignet sind.
Diese Commissare sollen den Anspruch auf freie Beförderung auf der Eisenbahnlinie
haben.
Von Seiten der Herzoglich Meiningenschen und der Herzoglich Altenburgischen Re-
gierung wird von Bestellung ständiger Commissare abgesehen.
Artikel 11.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand des
gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage der
Ratificationsauswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich
die Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittelst einer den anderen be-
theiligten Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten.
Artikel 12.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Zur Urkund dessen ist dieser
Vertrag
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen
worden.
Dresden, den 13. November 1872.
Rudolf von Charpentier.
Dr. Karl Schambach.
Dr. Friedrich Heim.
Dr. Karl Schambach.