Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die in den Reserve-Bezirken vorhandenen Mannschaften sind vorzugsweise zur 
Ausgleichung bei Gestellung des Ersatzes und der Komplettirungs-Mannschaften be— 
stimmt. 
82. 
Organisation und Ressort-Verhältniß der Landwehr-Behörden. 
1. Die Dienstangelegenheiten der Landwehr und aller zum Beurlaubtenstande ge— 
hörenden Militairpersonen ressortiren von den Territorial-Behörden,“) denen insbeson— 
dere auch die Vermittelung der Beziehungen zwischen den Truppen des stehenden Heeres 
und den im Beurlaubtenverhältniß befindlichen Mannschaften obliegt. 
2. In den Armee-Korps-Bezirken fungiren die General-Kommandos oder, wenn 
diese nach einer Mobilmachung den Bezirk verlassen, die stellvertretenden General-Kom— 
mandos als oberste Territorial-Behörden. 
3. Den Divisions-Kommandos steht im Frieden in den Divisions-Bezirken die 
Oberaufsicht und Mitwirkung in Bezug auf die gerichtlichen und die Disziplinar-Ver- 
hältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, auf die Uebungen der letzteren, auf 
die ökonomischen Angelegenheiten der Landwehr und auf alle diejenigen Vorbereitungen 
und Anordnungen zu, welche sich auf die Mobilmachung der Division beziehen. 
Bei Einsetzung stellvertretender Behörden für den Armee-Korps-Bezirk gehen die 
Funktionen der Divisions-Kommandos auf die stellvertretenden General-Kommandos 
über. 
4. Die Infanterie-Brigade-Kommandos — event die stellvertretenden Infanterie- 
Brigade-Kommandos — leiten und kontroliren die Thätigkeit der zu ihrem Bezirk ge- 
hörigen Landwehr-Bezirks-Kommandos, und zwar, soweit sich nicht aus den ad 3 ge- 
gebenen Bestimmungen ein Anderes ergiebt, unter dem unmittelbaren Befehle der 
General-Kommandos. 
5. Für jeden Landwehr-Bataillons-Bezirk ist ein Landwehr-Bezirks-Kommando 
eingesetzt, welches unter dem direkten Befehle des betreffenden Infanterie-Brigade- 
Kommandos steht. 
Die Thätigkeit der Landwehr-Bezirks-Kommandos erstreckt sich auf: 
a) die Regelung aller Dienstverhältnisse und die Kontrole der Personen des Be- 
urlaubtenstandes; 
b) die Vorbereitung und eventuelle Ausführung aller militairischen Maßregeln, welche 
im Falle einer Mobilmachung für ihren Bezirk erforderlich sind; 
  
*) Die besonderen Dienstverhältnisse der zur Klasse A. gehörenden Jäger werden durch die Inspektion der 
Jäger und Schützen geregelt. « ·
	        
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