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Die in den Reserve-Bezirken vorhandenen Mannschaften sind vorzugsweise zur
Ausgleichung bei Gestellung des Ersatzes und der Komplettirungs-Mannschaften be—
stimmt.
82.
Organisation und Ressort-Verhältniß der Landwehr-Behörden.
1. Die Dienstangelegenheiten der Landwehr und aller zum Beurlaubtenstande ge—
hörenden Militairpersonen ressortiren von den Territorial-Behörden,“) denen insbeson—
dere auch die Vermittelung der Beziehungen zwischen den Truppen des stehenden Heeres
und den im Beurlaubtenverhältniß befindlichen Mannschaften obliegt.
2. In den Armee-Korps-Bezirken fungiren die General-Kommandos oder, wenn
diese nach einer Mobilmachung den Bezirk verlassen, die stellvertretenden General-Kom—
mandos als oberste Territorial-Behörden.
3. Den Divisions-Kommandos steht im Frieden in den Divisions-Bezirken die
Oberaufsicht und Mitwirkung in Bezug auf die gerichtlichen und die Disziplinar-Ver-
hältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, auf die Uebungen der letzteren, auf
die ökonomischen Angelegenheiten der Landwehr und auf alle diejenigen Vorbereitungen
und Anordnungen zu, welche sich auf die Mobilmachung der Division beziehen.
Bei Einsetzung stellvertretender Behörden für den Armee-Korps-Bezirk gehen die
Funktionen der Divisions-Kommandos auf die stellvertretenden General-Kommandos
über.
4. Die Infanterie-Brigade-Kommandos — event die stellvertretenden Infanterie-
Brigade-Kommandos — leiten und kontroliren die Thätigkeit der zu ihrem Bezirk ge-
hörigen Landwehr-Bezirks-Kommandos, und zwar, soweit sich nicht aus den ad 3 ge-
gebenen Bestimmungen ein Anderes ergiebt, unter dem unmittelbaren Befehle der
General-Kommandos.
5. Für jeden Landwehr-Bataillons-Bezirk ist ein Landwehr-Bezirks-Kommando
eingesetzt, welches unter dem direkten Befehle des betreffenden Infanterie-Brigade-
Kommandos steht.
Die Thätigkeit der Landwehr-Bezirks-Kommandos erstreckt sich auf:
a) die Regelung aller Dienstverhältnisse und die Kontrole der Personen des Be-
urlaubtenstandes;
b) die Vorbereitung und eventuelle Ausführung aller militairischen Maßregeln, welche
im Falle einer Mobilmachung für ihren Bezirk erforderlich sind;
*) Die besonderen Dienstverhältnisse der zur Klasse A. gehörenden Jäger werden durch die Inspektion der
Jäger und Schützen geregelt. « ·