Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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c) die Sicherung,“) Instandhaltung und, nach Maßgabe der anderweitig hierüber 
ergehenden Bestimmungen, die Beschaffung resp. Heranschaffung der für die 
Landwehr-Bataillone erforderlichen Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gegenstände, 
Waffen und Munition; 
d) die Ersatz-Angelegenheiten (siehe Militair-Ersatz-Instruktion); 
e) die Angelegenheiten der im Bezirke lebenden Invaliden (siehe die hierüber ergan- 
genen besonderen Bestimmungen). 
6. In jedem Landwehr-Kompagnie-Bezirk ist ein Bezirksfeldwebel als Organ des 
Landwehr-Bezirks-Kommandos zur Vermittelung des Verkehrs des letzteren mit den 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes stationirt. 
Wenn Kompagnie-Führer von der Linie in den Bezirk kommandirt werden, so 
führen diese die Korrespondenz der Kompagnie unter ihrem Namen und ihrer alleinigen 
Verantwortung und üben persönlich die Kontrole der Mannschaften des Beurlaubten- 
standes aus; der Bezirks-Feldwebel dient ihnen zur Unterstützung bei den schriftlichen 
Arbeiten. 
Alle Korrespondenzen, welche über den Bataillons-Bezirk hinaus gehen, sind durch 
das Landwehr-Bezirks-Kommando zu führen. 
In wieweit die Allerhöchst ernannten Landwehr-Kompagnie-Führer des Beurlaub- 
tenstandes zum Dienste im Bezirk mit heranzuziehen sind, haben die Landwehr-Bezirks- 
Kommandeure in jedem einzelnen Falle nach Lage der Verhältnisse zu bestimmen. (Vergl. 
§ 48 ad 1.) 
7. Die Führung der speziellen Dienstangelegenheiten der Garde-Landwehr, so- 
weit dieselben nicht von den Provinzial-Landwehr-Behörden ressortiren, liegt den Garde- 
Landwehr-Bataillons-Kommandos ob. (Vergl. § 5 ad 5 und § 43.) Dieselben stehen 
unter dem Befehle des General-Kommandos des Garde-Korps, resp. der betreffenden 
Garde--Infanterie-Divisions= und Brigade-Kommandos,) vermitteln unter Korrespon- 
denz mit den Landwehr-Bezirks-Kommandos, soweit erforderlich, die Beziehungen der 
Kommando-Behörden des Garde-Korps zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
des letzteren und haben für die Sicherung und Verwaltung der Bestände der Garde- 
Landwehr-Bataillone Sorge zu tragen. 
  
*) Das Landwehr-Bezirks-Kommando ist für die Sicherung der Bestände des Landwehr-Bataillons ver- 
antwortlich, und steht ihm das Recht zu, für deren Vertheidigung erforderlichen Falles, unter gleichzeitiger Meld- 
ung an die vorgesetzten Behörden, Mannschaften aus dem Beurlaubtenstande einzuberufen. 
) Solange in den Bezirken des 9., 10. und 11. Armee-Korps Garde-Landwehr-Bataillons-Kommandos 
nicht errichtet sind, werden daselbst die speziellen Dienstangelegenheiten der Garde-Landwehr durch die Linien- 
Insauterie-Beigade-Kommandos unter direktem Verkehr mit dem General-Kommando des Garde-Korps 
erledigt. 
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