Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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84.
Personal  der  besoldeten  Stämme  der  Garde-Landwehr-Bataillone.

1.  Stärke  und  Zusammensetzung  der  besoldeten  Stämme  der  Garde-Landwehr—
Bataillone  ergiebt  sich  aus  den  Etats.

2.  In  Betreff  der  Bataillons-Kommandeure  und  der  Adjutanten,  sowie  in  Betreff
der  Ergänzung,  Beförderung  2c.  des  Unterpersonals  finden  die  Bestimmungen  des  §  3
analoge  Anwendung;  die  Feldwebel  bei  denselben  werden  jedoch  Allerhöchsten  Ortes
auf  desfallsigen  Vorschlag  ernannt.

85.
Verwendung  des  Personals  bei  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos
und  den  Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen.

1.  Dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  steht  zur  Unterstützung  bei  den  ihm  obliegenden
  Dienstfunktionen  der  Adjutant  und  das  Unterpersonal  zur  Verfügung.

2.  Der  Adjutant  leitet  nach  Anweisung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  alle
Büreau-Arbeiten  und  fungirt  event.  als  untersuchungsführender  Offizier  (vergl.  §  27);
auch  ist  derselbe  Mitglied  der  Kassen=  und  Bekleidungs-Kommission.

Bei  Abwesenheit  des  Bezirks-Kommandeurs  ist  er  dessen  Vertreter,  sofern  nicht  ein
dienstthuender  älterer  Offizier  des  Bataillons  im  Stabsquartier  anwesend  ist.

3.  Den  im  Bezirk  stationirten  Bezirksfeldwebeln  kann  Seitens  des  Bezirks-Kommandeurs
  im  Bedarfsfalle  dauernd  oder  vorübergehend  ein  Gefreiter  oder  Gemeiner
zugetheilt  werden.

Das  übrige  Personal  befindet  sich  im  Bataillons-Stabs-Quartier.

4.  Das  Personal  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  bleibt  beim  Zusammentritt
der  Landwehr-Bataillone  zum  Dienst,  sei  es  zur  Uebung,  bei  einer  Mobilmachung  oder
bei  einer  außergewöhnlichen  Einberufung,  in  der  Regel  im  Bezirk  in  seinen  Dienstfunktionen.
  Ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  im  Falle  einer  Mobilmachung  etwa  die  als
Adjutanten  bei  den  Bezirks-Kommandos  sungirenden  Linien-Offiziere  zu  ihren  Regimentern
  zurücktreten  sollen,  bleibt  der  Bestimmung  des  Kriegs-Ministeriums  vorbehalten.

5.  Das  Personal  der  Garde-Landwehr-Bataillons-Stämme  befindet  sich  in  den
Stabs-Quartieren  der  Garde-Landwehr-Bataillone  und  wird,  wenn  letztere  zum
Dienst  zusammentreten,  in  der  Regel  zur  Formirung  derselben  mit  verwandt.

86.
Verhältniß  der  Landwehr-Bezirks-Kommandeure  zu  den  Komman—
deuren  der  Landwehr-Bataillone  bei  Formirung  der  letzteren.

1.  Die  Landwehr-Bezirks-Kommandeure  haben  alle  zur  Formirung  der  Landwehr-