— 13 —
84.
Personal der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr-Bataillone.
1. Stärke und Zusammensetzung der besoldeten Stämme der Garde-Landwehr—
Bataillone ergiebt sich aus den Etats.
2. In Betreff der Bataillons-Kommandeure und der Adjutanten, sowie in Betreff
der Ergänzung, Beförderung 2c. des Unterpersonals finden die Bestimmungen des § 3
analoge Anwendung; die Feldwebel bei denselben werden jedoch Allerhöchsten Ortes
auf desfallsigen Vorschlag ernannt.
85.
Verwendung des Personals bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos
und den Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen.
1. Dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur steht zur Unterstützung bei den ihm obliegenden
Dienstfunktionen der Adjutant und das Unterpersonal zur Verfügung.
2. Der Adjutant leitet nach Anweisung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs alle
Büreau-Arbeiten und fungirt event. als untersuchungsführender Offizier (vergl. § 27);
auch ist derselbe Mitglied der Kassen= und Bekleidungs-Kommission.
Bei Abwesenheit des Bezirks-Kommandeurs ist er dessen Vertreter, sofern nicht ein
dienstthuender älterer Offizier des Bataillons im Stabsquartier anwesend ist.
3. Den im Bezirk stationirten Bezirksfeldwebeln kann Seitens des Bezirks-Kommandeurs
im Bedarfsfalle dauernd oder vorübergehend ein Gefreiter oder Gemeiner
zugetheilt werden.
Das übrige Personal befindet sich im Bataillons-Stabs-Quartier.
4. Das Personal der Landwehr-Bezirks-Kommandos bleibt beim Zusammentritt
der Landwehr-Bataillone zum Dienst, sei es zur Uebung, bei einer Mobilmachung oder
bei einer außergewöhnlichen Einberufung, in der Regel im Bezirk in seinen Dienstfunktionen.
Ob und zu welchem Zeitpunkte im Falle einer Mobilmachung etwa die als
Adjutanten bei den Bezirks-Kommandos sungirenden Linien-Offiziere zu ihren Regimentern
zurücktreten sollen, bleibt der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums vorbehalten.
5. Das Personal der Garde-Landwehr-Bataillons-Stämme befindet sich in den
Stabs-Quartieren der Garde-Landwehr-Bataillone und wird, wenn letztere zum
Dienst zusammentreten, in der Regel zur Formirung derselben mit verwandt.
86.
Verhältniß der Landwehr-Bezirks-Kommandeure zu den Komman—
deuren der Landwehr-Bataillone bei Formirung der letzteren.
1. Die Landwehr-Bezirks-Kommandeure haben alle zur Formirung der Landwehr-